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Finanzgericht Köln, Urteil vom 13.03.2013
10 K 2067/12 -

Im EU-Ausland entstandene Verluste können in Deutschland steuermindernd berücksichtigt werden

Finale Auslandsverluste müssen im Ansässigkeitsstaat des Unternehmens berücksichtigt werden

Kosten eines fehlgeschlagenen Versuchs, in Belgien Ferienwohnungen zu kaufen, können in Deutschland steuermindernd berücksichtigt werden. Dies entschied das Finanzgericht Köln.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls, eine deutsche GmbH, wollte in Belgien 21 Ferienpark-Chalets zum Preis von über einer Million Euro zur Vermietung an Feriengäste kaufen. Sie musste dafür im Jahr 2006 eine Anzahlung von 300.000 Euro leisten. Die Anzahlung verfiel, als Ende 2006 feststand, dass es nicht zu dem beabsichtigten Kauf kommen wird.

Finanzamt verneint Berücksichtigung der erzielten Verluste im Ausland bei deutscher Besteuerung

Das Finanzamt versagte der GmbH die Berücksichtigung der verlorenen Anzahlung bei der Festsetzung der inländischen Körperschaftsteuer. Da die Gewinne aus der beabsichtigten Geschäftstätigkeit nach dem Doppelbesteuerungsabkommen mit Belgien in Deutschland steuerfrei gewesen wären, vertrat es die Auffassung, dass auch die letztlich erzielten Verluste bei der deutschen Besteuerung nicht berücksichtigt werden könnten.

FG beruft sich auf Rechtsprechung des EuGH und bejaht steuermindernde Berücksichtigung der Verluste

Die hiergegen gerichtete Klage vor dem Finanzgericht Köln hatte Erfolg. Das Gericht berücksichtigte den Anzahlungsbetrag im Jahr 2006 steuermindernd. Er stützte sich dabei auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Berücksichtigung grenzüberschreitender finaler Verluste. Der EuGH habe in seinem aktuellen Urteil vom 21. Februar 2013 in der Rechtssache A Oy (C-123/11) im Hinblick auf die Niederlassungsfreiheit noch einmal bestätigt, dass finale Auslandsverluste im Ansässigkeitsstaat des (Mutter)Unternehmens berücksichtigt werden müssten. Im Streitfall sei der Verlust definitiv und "final" im Jahr 2006 entstanden. Die Klägerin habe diesen Verlust auch aus tatsächlichen Gründen nicht in einem anderen Jahr in Belgien berücksichtigen können, weil sie weder vorher dort geschäftlich tätig gewesen sei, noch die Absicht gehabt habe später dort tätig zu werden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.06.2013
Quelle: Finanzgericht Köln/ra-online

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Dokument-Nr.: 16089 Dokument-Nr. 16089

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