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Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 03.05.2010
- 3 K 299/10 -
Beim Verkauf von sog. Schrott-Immobilien sind Schuldnererlass und Abschreibungen zu versteuern
Auch in anspruchgenommene Abschreibungsbeträge sind anzusetzen
Besitzer von sog. Schrott-Immobilien, die mit der finanzierenden Bank einen Schuldenerlass ausgehandelt haben, müssen den Erlassbetrag im Jahr des Verkaufs der Schrott-Immobilie auch dann versteuern, wenn der Erlass mit der Bank zeitlich bereits vor dem Verkaufsjahr vereinbart und wirksam wurde. Dies hat das Hessische Finanzgericht entschieden.
Im hiesigen Streitfall hatte der Kläger im Jahr 1997 eine
Finanzamt setzt Schuldenerlass als Verkaufserlös an
Der Kläger machte 2004 in der Einkommenssteuererklärung aus dem Wohnungsverkauf einen Verlust von 22.000,- € geltend. Das Finanzamt ermittelte dagegen einen Veräußerungsgewinn von 32.000,- €, wobei es - im Gegensatz zum Kläger - neben den bisher in Anspruch genommenen Abschreibungsbeträgen auch den bereits im Jahr 2002 vereinbarten Schuldenerlass von 50.000,- € steuerwirksam als Verkaufserlös ansetzte.
Das wollte der Kläger nicht akzeptieren, weil nach seiner Auffassung das Kreditgeschäft und das Verkaufsgeschäft zu trennen seien. Der Schuldenerlass von 50.000,- € aus dem Jahr 2002 sei steuerlich im Jahr 2004 nicht mehr zu erfassen.
Sog. Zufluss-Prinzip gilt aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht
Die Kasseler Richter urteilten, dass bei der Besteuerung von privaten Veräußerungsgeschäften das sog. Zufluss-Prinzip, wonach Einnahmen nur in dem Kalenderjahr des Zuflusses erfasst werden, aus systematischen und verfassungsrechtlichen Gründen nicht gilt. Der Veräußerungsgewinn des Jahres 2004 müsse neben den bisherigen Abschreibungen auch die wirtschaftlichen Vorteile des Schuldenerlasses aus 2002 enthalten. Der Kläger habe den Schuldenerlass nur deshalb erlangt, weil er der Bank im Gegenzug das Recht eingeräumt habe, wie ein Eigentümer über die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.08.2010
Quelle: Hessisches Finanzgericht / ra-online
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Dokument-Nr. 10062
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