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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 22.01.2008
- 13 K 330/07 -
Steuervorteile für haushaltsnahe Dienstleistungen nur bei Überweisung
Schwarzarbeit soll eingedämmt werden
Steuervorteile für haushaltsnahe Dienstleistungen können nur beansprucht werden, wenn die Rechnung des Handwerkers durch Überweisung oder Einzahlung auf dessen Konto beglichen wird. Dies hat das Niedersächsische Finanzgericht entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall ließ eine Frau im Streitjahr 2006 die Fenster und Haustürflächen streichen. Hierfür erhielt sie eine Rechnung über 913,20 €. Nach Abzug eines Skontobetrags in Höhe von 13,20 € zahlte sie am 12. Oktober 2006 dem
Finanzamt berücksichtigte die Handwerkerrechnung nicht
Der Einkommensteuerbescheid für 2006 erging am 15. März 2007. Am 29. März 2007 legte die Klägerin Einspruch ein und beantragte,
Das Niedersächsische Finanzgericht wies die Klage der Frau ab. Steuervorteile für
Richter: Gesetzgeber durfte unbaren Zahlungsvorgang verlangen
Der Gesetzesgeber wollte bare Zahlungen an den
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.09.2008
Quelle: ra-online (pt)
- Haushaltsnahe Dienstleistungen nur bei Vorlage des Überweisungsbelegs steuerlich absetzbar
(Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 12.06.2008
[Aktenzeichen: 15 K 3449/06 E]) - BFH: Keine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen bei Barzahlung der Rechnung
(Bundesfinanzhof, Urteil vom 20.11.2008
[Aktenzeichen: VI R 14/08])
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Dokument-Nr. 6656
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