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Finanzgericht Hamburg, Gerichtsbescheid vom 04.10.2018
- 3 K 69/18 -
Finanzamt hat bei Fehlern in elektronisch übermittelten Lohnsteuerdaten keine Berichtigungs- oder Änderungsmöglichkeit
Pflichtverstöße des Finanzamts bei Verarbeitung von Daten überwiegen Möglichkeiten zur Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit
Das Finanzgericht Hamburg hat entschieden, dass das Finanzamt hat bei Fehlern in elektronisch übermittelten Lohnsteuerdaten keine Berichtigungs- oder Änderungsmöglichkeit hat.
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls bezog im Streitjahr Versorgungsbezüge. In den beiden ihm übersandten Lohnsteuerbescheinigungen war ein Bruttoarbeitslohn von 29.221 Euro sowie von 9.740 Euro und hierin enthaltene Versorgungsbezüge in identischer Höhe eingetragen. Bei den vom Arbeitgeber an das
Gericht verneint Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit
Das Finanzgericht Hamburg hat eine Änderung wegen einer offenbaren Unrichtigkeit i.S. von § 129 AO ebenso verneint wie eine Änderung gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO wegen nachträglichen Bekanntwerdens neuer Tatsachen. Weil das
Pflichtverstoß des Finanzamts überwiegt und hindert nach Treu und Glauben eine Korrektur des Bescheides
Die Voraussetzungen des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO sah das Gericht ebenfalls nicht als erfüllt an. Zwar habe der Kläger versehentlich die Eintragung zu den Versorgungsbezügen in der Anlage N zur Einkommensteuererklärung unterlassen, er habe aber der Erklärung die Lohnsteuerbescheinigung mit dem zutreffenden Betrag beigefügt. Demgegenüber habe der Bearbeiter des Beklagten, der die Einkommensteuererklärung angenommen habe, die Lohnsteuerbescheinigung ungeprüft wieder aushändigt, weil das
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.01.2019
Quelle: Finanzgericht Hamburg/ra-online
- Finanzamt kann Fehler bei Übernahme elektronisch übermittelter Lohndaten anstelle des vom Arbeitnehmer erklärten Arbeitslohns nicht nachträglich berichtigen
(Bundesfinanzhof, Urteil vom 16.01.2018
[Aktenzeichen: VI R 41/16]) - Finanzamt darf bestandskräftige Steuerfestsetzung bei mechanischem Versehen ändern
(Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 06.10.2016
[Aktenzeichen: 3 K 2692/15])
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Dokument-Nr. 26873
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