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Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.07.2011
- 1 K 2232/06 -
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende auch im Jahre der Eheschließung
Wahlrecht zwischen Ehegattensplitting und Entlastungsbetrag für Alleinerziehende im Jahr der Eheschließung
Heiratet ein Alleinerziehender, so kann er anteilig bis zum Monat der Eheschließung der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende beanspruchen. Dies hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg.
Allein stehende Steuerpflichtige, zu deren Haushalt ein Kind gehört, für das ihnen der Kinderfreibetrag oder Kindergeld zusteht, haben Anspruch auf einen
Mit dem Entlastungsbetrag sollen die höheren Kosten, die ein Haushalt eines Alleinerziehenden gegenüber einem Haushalt von in Partnerschaft lebenden Personen mit sich bringt, ausgeglichen werden. Heiratet ein Steuerpflichtiger im Laufe eines Kalenderjahres, so hat er grundsätzlich für das ganze Kalenderjahr Anspruch auf die Anwendung des Ehegatten-Splittings. Diesen Vorteil muss er aber nicht in Anspruch nehmen; insbesondere im Jahre der Eheschließung können Ehegatten sich steuerlich so behandeln lassen, als sei die Ehe nicht geschlossen worden. Ihr Einkommen wird dann nach den für Unverheiratete geltenden Regelungen ermittelt.
Anteiliger Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Machen Ehegatten von diesem Wahlrecht Gebrauch, so steht demjenigen, der bis zur Eheschließung als allein stehend anzusehen war, anteilig bis zum Monat der Eheschließung der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.11.2011
Quelle: ra-online, Finanzgericht Berlin-Brandenburg (pm/pt)
- Entlastungsbetrag für Alleinerziehende kann nur von einem Elternteil geltend gemacht werden
(Bundesfinanzhof, Urteil vom 28.04.2010
[Aktenzeichen: III R 79/08]) - BVerfG: Steuerlicher Entlastungsbetrag für Alleinstehende stellt keinen Verstoß gegen das Grundgesetz dar
(Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 22.05.2009
[Aktenzeichen: 2 BvR 310/07, 2 BvR 2240/04]) - Entlastungsbetrag für Alleinerziehende auch für Wochenend- und Ferienvater
(Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.08.2008
[Aktenzeichen: 7 K 7038/06 B])
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Dokument-Nr. 12608
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