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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 04.11.2014
- 29217/12 -
EGMR zum Dubliner Übereinkommen: Abschiebung von Flüchtlingen nach Italien nur bei Gewährleistung einer dem Kindesalter angemessenen Unterbringung sowie der gemeinsamen Familienunterbringung zulässig
Rückführung ohne Gewährleistung von individuellen Garantien verstößt gegen Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention
Eine Familie darf nur dann entsprechend des Dubliner Übereinkommens nach Italien abgeschoben werden, wenn gewährleistet wird, dass die Kinder ihrem Alter angemessen untergebracht werden und die Familie gemeinsam untergebracht wird. Ohne eine solche Gewährleistung liegt ein Verstoß gegen das Verbot von unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention - EMRK) vor. Dies hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine afghanisches Ehepaar reiste mit ihren sechs minderjährigen Kinder im Juli 2011 über
Altersgerechte Unterbringung sowie gemeinsame Familienunterbringung muss gewährleistet werden
Der EGMR entschied zu Gunsten der Flüchtlingsfamilie. Eine
Besonderer Schutz von asylsuchenden mit Kindern
Nach Auffassung des EGMR genießen asylsuchende Personen einen besonderen Schutz durch Art. 3 EMRK. Dies gelte vor allem für Familien mit minderjährigen Kindern. Denn diese Personengruppe sei besonders benachteiligt und verletzlich.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.11.2014
Quelle: Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, ra-online (pm-englisch/rb)
- Abschiebung eines Asylbewerbers nach Italien rechtmäßig
(Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.02.2014
[Aktenzeichen: 10 A 10656/13.OVG]) - Asylbewerbern droht in Italien keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
(Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.03.2014
[Aktenzeichen: 1 A 21/12.A])
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Dokument-Nr. 19105
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