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Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 11.06.2015
- C-98/14 -
Ungarisches Verbot des Betriebs von Geldspielautomaten außerhalb von Spielkasinos verstößt möglicherweise gegen Dienstleistungsfreiheit
Gesetzgeber muss bei Widerruf der Genehmigung Inhabern von Spielhallen angemessene Entschädigung zahlen oder einen hinreichend langen Übergangszeitraum vorsehen
Die ungarischen Rechtsvorschriften, die den Betrieb von Geldspielautomaten außerhalb von Spielkasinos verbieten, verstoßen möglicherweise gegen den Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit. Widerruft der nationale Gesetzgeber eine Genehmigung, die ihrem Inhaber die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit ermöglicht, muss er eine angemessene Entschädigungsregelung oder einen hinreichend langen Übergangszeitraum vorsehen, damit sich der Inhaber der Genehmigung darauf einstellen kann. Dies geht aus einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union hervor.
Bis zum 9. Oktober 2012 durften in Ungarn
Geldspielautomaten dürfen nur noch in Spielkasinos betrieben werden
Aufgrund eines am 2. Oktober 2012 verabschiedeten Gesetzes dürfen
Spielhallenbetreiber fordern Schadensersatz
Mehrere Gesellschaften, die
Betrieb und Ausübung bestimmter Glücksspiele nur in Spielkasinos stellt Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs dar
In seinem Urteil stellt der Gerichtshof zunächst fest, dass nationale Rechtsvorschriften, die den Betrieb und die Ausübung bestimmter Glücksspiele nur in Spielkasinos erlauben, eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs darstellen. Ferner kann eine Maßnahme, mit der die Steuern auf den Betrieb von
Maßnahmen zur Beschränkungen von Glücksspieltätigkeiten können grundsätzlich gerechtfertigt sein
Der Gerichtshof stellt sodann fest, dass die mit den streitigen Maßnahmen verfolgten Ziele, nämlich der Schutz der Verbraucher vor Spielsucht sowie die Verhinderung von Kriminalität und Betrug im Zusammenhang mit dem Spielen, Beschränkungen von Glücksspieltätigkeiten grundsätzlich rechtfertigen können. Mit diesen Beschränkungen müssen die genannten Ziele jedoch in kohärenter und systematischer Weise verfolgt werden. Insoweit bemerkt der Gerichtshof - vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht zu treffenden Feststellungen -, dass Ungarn offenbar eine Politik der kontrollierten Expansion von Glücksspieltätigkeiten verfolgt, in deren Rahmen u. a. im Jahr 2014 neue Konzessionen zum Betrieb von Spielkasinos erteilt wurden. Bei einer solchen Politik kann allerdings nur dann davon ausgegangen werden, dass sie die genannten Ziele in kohärenter und systematischer Weise verfolgt, wenn sie zum einen geeignet ist, einem tatsächlichen Problem in Verbindung mit kriminellen und betrügerischen Aktivitäten im Zusammenhang mit dem Spielen sowie der Spielsucht in Ungarn abzuhelfen, und zum anderen keinen Umfang hat, der sie mit dem Ziel der Eindämmung der Spielsucht unvereinbar macht, was vom nationalen Gericht zu prüfen ist.
Gesetzgeber muss hinreichend langen Übergangszeitraum schaffen oder Entschädigungszahlungen leisten
Das nationale Gericht wird auch zu prüfen haben, ob die in Rede stehenden Maßnahmen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes sowie das Eigentumsrecht der
Spielhallenbetreiber können bei nicht gerechtfertigter Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit Schadensersatz fordern
Schließlich betont der Gerichtshof, dass die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.06.2015
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online
- Aufstellung von mehr als drei Geldspielgeräten in zusammenhängenden Gaststätten unzulässig
(Verwaltungsgericht Gießen, Urteil vom 18.08.2010
[Aktenzeichen: 8 K 4083/09.GI]) - Spielhallengesetz Berlin: Festlegung der Höchstgrenze von acht Geräten je Spielhalle nicht verfassungswidrig
(Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.10.2014
[Aktenzeichen: OVG 1 S 30.13]) - Erhöhte Vergnügungssteuer für Gewinnspielautomaten von 15 % auf 18 % der Nettokasse ist rechtmäßig
(Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 13.12.2012
[Aktenzeichen: 2 S 1010/12])
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Dokument-Nr. 21157
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