Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 04.09.2014
- C-452/13 -
Zeitpunkt des Öffnens der Flugzeugtüren für möglichen Anspruch auf Entschädigungen wegen Flugverspätungen ausschlaggebend
Entscheidend für Ankunftszeit des Flugzeugs ist nicht der Zeitpunkt der Landung sondern das Öffnen mindestens einer Flugzeugtür
Die tatsächliche Ankunftszeit eines Fluges ist der Zeitpunkt, zu dem mindestens eine der Flugzeugtüren geöffnet wird. Erst zu diesem Zeitpunkt kann nämlich das Ausmaß der Verspätung im Hinblick auf eine etwaige Entschädigung bestimmt werden. Dies entschied der Gerichtshof der Europäischen Union.
Die
Passagier verlangt Entschädigung aufgrund einer über dreistündigen Reiseverspätung
Einer der Passagiere machte geltend, das Endziel sei mit einer
Nationales Gericht erbittet Definition des EuGH für Zeitpunkt der tatsächlichen Ankunftszeit eines Flugzeugs
Das mit dem Rechtsstreit zwischen dem Passagier und Germanwings befasste österreichische Gericht hat dem Gerichtshof die Frage vorgelegt, für welchen Zeitpunkt die tatsächliche
"Tatsächliche Ankunftszeit" ist der Moment, in dem eingeschränkte Möglichkeit zur Kommunikation mit der Außenwelt endet
In seinem Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass der Begriff "tatsächliche Ankunftszeit" nicht vertraglich definiert werden kann, sondern autonom und einheitlich auszulegen ist. Insoweit führt der Gerichtshof aus, dass sich die Fluggäste während des Fluges nach Weisungen und unter der Kontrolle des Luftfahrtunternehmens in einem geschlossenen Raum aufzuhalten haben, in dem ihre Möglichkeiten, mit der Außenwelt zu kommunizieren, aus technischen und aus Sicherheitsgründen erheblich beschränkt sind. Unter solchen Umständen können sich die Fluggäste nicht weiter um ihre persönlichen, familiären, sozialen oder beruflichen Angelegenheiten kümmern. Solange der Flug die planmäßige Dauer nicht überschreitet, sind solche Unannehmlichkeiten zwar als unumgänglich anzusehen. Dies gilt jedoch u. a. deshalb nicht für eine
Einschränkungen für Fluggäste enden erst mit Öffnen der Flugzeugtüren
Die Situation der Fluggäste ändert sich aber grundsätzlich nicht wesentlich, wenn die Räder des Flugzeugs die Landebahn berühren oder das
Für das Festlegen der "Ankunftszeit" muss mindestens eine der Flugzeugtüren geöffnet sein
Der Gerichtshof kommt zu dem Ergebnis, dass der Begriff "Ankunftszeit", der verwendet wird, um das Ausmaß der Fluggästen entstandenen
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.09.2014
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online
- Flugverspätungen ohne außergewöhnliche Umstände: Passagiere haben Anspruch auf Ausgleichszahlungen
(Amtsgericht Hannover, Urteil vom 01.07.2014
[Aktenzeichen: 538 C 11519/13 und 565 C 850/14]) - Abflugverspätung aufgrund Erkrankung des Piloten begründet Ausgleichsansprüche der Flugpassagiere
(Landgericht Darmstadt, Urteil vom 23.05.2012
[Aktenzeichen: 7 S 250/11])
Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:
Jahrgang: 2015, Seite: 221 NJW 2015, 221 | Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa)
Jahrgang: 2014, Seite: 291 RRa 2014, 291
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 18780
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil18780
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.