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Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 05.12.2013
- C-159/12 bis C-161/12 -
Italien: Kein Verkauf von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln in einer Verkaufsstelle für parapharmazeutische Produkte
Regelung steht im Einklang mit dem Unionsrecht und soll sichere und qualitativ hochwertige Arzneimittelversorgung der Bevölkerung sicherstellen
Das im italienischen Recht vorgesehene Verbot, verschreibungspflichtige Arzneimittel in einer Verkaufsstelle für parapharmazeutische Produkte zu verkaufen, steht im Einklang mit dem Unionsrecht. Dieses Verbot ist durch das Ziel gerechtfertigt, eine sichere und qualitativ hochwertige Arzneimittelversorgung der Bevölkerung sicherzustellen. Dies geht aus einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union hervor.
In Italien kann die
Gegründete Verkaufsstelle für parapharmazeutische Produkte darf keine verschreibungspflichtigen Arzneimittel abgeben
Seit 2006 ist die Gründung von Verkaufsstellen für parapharmazeutische Produkte gestattet, die nicht
Betreiberinnen der Verkaufsstelle beantragen als zugelassene Apothekerinnen verschreibungspflichtige Medikamente anbieten zu dürfen
Frau Venturini, Frau Gramegna und Frau Muzzio, drei bei der Apothekerkammer in Mailand eingetragene zugelassene Apothekerinnen, beantragten die Erteilung der Genehmigung, in ihren jeweiligen Verkaufsstellen für parapharmazeutische Produkte
Apothekerinnen sehen in Regelung Verstoß gegen das EU-Recht - Nationales Gericht erbittet Vorabentscheidung des EuGH
Die genannten Apothekerinnen fochten daraufhin die Entscheidungen beim Tribunale amministrativo regionale per la Lombardia mit der Begründung an, dass diese Weigerung gegen das Unionsrecht verstoße. Dieses Gericht hat den Gerichtshof gefragt, ob der AEU-Vertrag einer Regelung entgegensteht, die es einem zugelassenen und bei der entsprechenden Berufskammer eingetragenen Apotheker, der aber nicht Inhaber einer im „Organisationsplan“ aufgenommenen
Abgabemonopol für Arzneimittel und geografische Verteilung von Apotheken fällt in Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten
Der Gerichtshof erinnert in seinem Urteil zunächst daran, dass die geografische Verteilung der Apotheken und das Abgabemonopol für
Nationale Regelung stellt Beschränkung der Niederlassungsfreiheit dar
Da eine derartige nationale Regelung geeignet ist, die Niederlassung eines Apothekers in Italien, der Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaats ist und beabsichtigt, in Italien eine parapharmazeutische Verkaufsstelle zu betreiben, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen, stellt sie eine Beschränkung der
Beschränkung zur Sicherstellung einer sicheren und qualitativ hochwertigen Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln gerechtfertigt
Sie kann jedoch durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein. Die italienische Regelung hat zum Ziel, der Bevölkerung eine sichere und qualitativ hochwertige Versorgung mit Arzneimitteln zu sichern, was zu dem allgemeineren Ziel gehört, den Schutz der öffentlichen Gesundheit zu gewährleisten.
Regelung kann sich zur Vermeidung von Doppelversorgungen als unerlässlich erweisen
In diesem Zusammenhang erinnert der Gerichtshof daran, dass sich eine derartige Regelung als unerlässlich erweisen kann, um eventuelle Lücken im Zugang zu Leistungen des Gesundheitswesens zu schließen und um die Einrichtung von Strukturen einer Doppelversorgung zu vermeiden, so dass eine Gesundheitsversorgung gewährleistet ist, die den Bedürfnissen der Bevölkerung angepasst ist, das gesamte Hoheitsgebiet abdeckt und geografisch isolierte oder in sonstiger Weise benachteiligte Regionen berücksichtigt (vgl. Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil v. 01.06.2010 - C-570/07 und C-571/07 -).
Freigabe der Verkaufszulassungen würde zu einer Vielzahl von Abgabestellen an rentablen Orten und einer nicht mehr gesicherten qualitativ hochwertigen Versorgung führen
Würde der Vertrieb bestimmter verschreibungspflichtiger
Nationale Regelung sichert Ziel einer sicheren und qualitativ hochwertigen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung
Im Übrigen hebt der Gerichtshof hervor, dass jeder Mitgliedstaat bestimmen kann, auf welchem Niveau er den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung gewährleisten will und wie dieses Niveau erreicht werden soll. Da die italienische Regelung in parapharmazeutischen Verkaufsstellen den Vertrieb von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln, deren Kosten nicht vom nationalen Gesundheitsdienst, sondern vollständig vom Käufer getragen werden, nicht zulässt, verringert dies die Gefahr eines Apothekenmangels auf eine Weise, die in angemessenem Verhältnis zum Ziel einer sicheren und qualitativ hochwertigen
Erläuterungen
* - Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255, S. 22).
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.12.2013
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online
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Dokument-Nr. 17306
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