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Verwaltungsgericht Stuttgart, Beschluss vom 16.05.2008
- 4 K 1929/08 -
Diskothekenähnlicher Betrieb und Flatrateangebote in einer Stuttgarter Gaststätte unzulässig
Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat den Eilantrag der Betreiberin einer Gaststätte in Stuttgart gegen sofort vollziehbare Auflagen zum Jugend- und Gesundheitsschutz sowie gegen die Untersagung ihres Diskothekenbetriebes in den Räumen ihrer Gaststätte abgelehnt. Damit darf in der Gaststätte keine Diskothek betrieben und dürfen keine Veranstaltungen mehr durchgeführt werden, bei denen alkoholische Getränke ohne Mengenbegrenzung zu einem einmal zu entrichtenden Preis ausgeschenkt und für solche „All-Inklusiv“-Angebote geworben werden.
Die am 28.04.2008 von der Landeshauptstadt Stuttgart verfügten Auflagen
Untersagung des Ausschanks von alkoholischen Getränken ohne Mengenbegrenzung zu einem einmal zu entrichtenden Preis und der Werbung mit solchen „All-Inklusiv“-Angeboten
Untersagung des Anbietens genauer benannten alkoholischen Getränken unter dem marktüblichen Preis und der Werbung mit Angeboten für alkoholische Getränke unter 2,00 € pro Getränk
Untersagung des Angebots sog. „Birthday-Spezials“ („Geburtstagskinder“ bekommen jeweils eine Flasche branntweinhaltigen Alkohol geschenkt)
Untersagung aller Ersatzangebote, die geeignet sind, durch das Abgeben von alkoholhaltigen Getränken unter dem marktüblichen Preis Gäste anzulocken oder dem mengenmäßig nicht beschränkten Konsum von alkoholartigen Getränken Vorschub zu leisten
sind nach Auffassung der der 4. Kammer nicht zu beanstanden.
Die Stadt habe insbesondere die jeweiligen Durchschnittspreise für verschiedene Gruppen von alkoholhaltigen Getränken umfangreich ermittelt und der Betreiberin zu Recht untersagt, die jeweiligen Getränkearten unterhalb eines Preises anzubieten, der den Durchschnittspreis - zum Teil deutlich - unterschreite ( z. B. bei alkoholhaltigen Cocktails und Longdrinks: Durchschnitt: 5,9 €, verfügtes Limit 3,5 €; bei Alkopops: Durchschnitt 5,6 €, verfügtes Limit 3,0 €, bei spirituosenhaltigen Getränken: Durchschnitt zwischen 2,6 und 2,9 €, verfügtes Limit 2,5 €). Mit diesen Maßnahmen werde zwar die Freiheit der Preisgestaltung tangiert. Dies sei aber zum Schutz der Gäste vor Gesundheitsgefahren im Blick auf übermäßigen Konsum von Alkohol und zum Schutz der Anwohner vor Beeinträchtigungen auf der Grundlage des Gaststättengesetzes erforderlich. Bei Kontrollen seien eine Viel-zahl zum Teil erheblich betrunkener, zum Teil auch jugendlicher Personen angetroffen worden.
Die weitere Auflage, Alterskontrollen durchzuführen, sei ebenfalls nicht zu beanstanden, nachdem die aus Gründen des Jugendschutz erforderlichen Kontrollen bislang zum Teil nur unvollständig erfolgt seien. Mit Blick auf den Gesundheits- und Jugendschutzes bestehe an der Durchsetzung der genannten Maßnahmen ein besonderes Vollzugsinteresse. Eine vorläufige Fortführung einer Betriebskonzeption, die geeignet sei, Alkoholexzessen - und zwar nicht nur bei Jugendlichen - Vorschub zu leisten, könne nicht bis zu einem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens hingenommen werden.
Auch die (sofort vollziehbare) Untersagung des Betriebes in der gegenwärtigen Form einer Diskothek sei rechtmäßig. Die im Juni 2001 als Schankwirtschaft genehmigte
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.06.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Stuttgart vom 28.05.2008
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Dokument-Nr. 6149
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