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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02.08.2021
- 6 C 11564/20 -
Gebührensatzung darf gesamtschuldnerische Haftung der Wohnungseigentümer für Gebühren der Abwasserbeseitigung regeln
Keine Pflicht zur Regelung von Sonderbestimmungen für Wohnungseigentümer
Eine Gebührensatzung, wonach Wohnungseigentümer als Gesamtschuldner für Gebühren der Abwasserbeseitigung haften, ist nicht zu beanstanden. Es besteht keine Pflicht zur Regelung von Sonderbestimmungen für Wohnungseigentümer. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2020 trat in einer Gemeinde in Rheinland-Pfalz eine
Kein Anspruch auf Sonderbestimmungen für Wohnungseigentümer
Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz entschied gegen die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.09.2021
Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 30854
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