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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.09.2017
- 4 StR 274/16 -
BGH: Strafbare Rechtsbeugung eines Staatsanwalts bei Strafverjährung aufgrund unterlassener Anklageerhebung
Verzögerte Fallbearbeitung ohne Verjährungseintritt regelmäßig nicht als Rechtsbeugung strafbar
Erhebt ein Staatsanwalt keine Anklage, obwohl eine Verurteilung wahrscheinlich ist, und verjährt deshalb die Straftat, so macht er sich wegen Rechtsbeugung gemäß § 339 des Strafgesetzbuches (StGB) strafbar. Verzögert er dagegen lediglich die Bearbeitung des Falls, ohne dass Verjährung eintritt, so liegt regelmäßig keine Rechtsbeugung vor. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde ein
Strafbarkeit wegen Rechtsbeugung aufgrund Strafverfolgungsverjährung
Der Bundesgerichtshof entschied zum Teil zu Gunsten des Angeklagten. Er habe sich in den Fällen wegen
Keine strafbare Rechtsbeugung aufgrund verzögerter Fallbearbeitung
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs sei aber allein die verzögerte Fallbearbeitung in der Regel nicht als
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.09.2018
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Freiburg, Urteil vom 25.02.2016
[Aktenzeichen: 2 KLs 270 Js 21058/12]
- BGH bestätigt Verurteilung eines Staatsanwalts wegen Rechtsbeugung und Strafvereitelung im Amt
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.11.2007
[Aktenzeichen: 1 StR 394/07 ]) - BGH: Strafrichter kann sich bei "probeweisem" Einsperren des Beschuldigten wegen Rechtsbeugung und Aussageerpressung strafbar machen
(Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.08.2018
[Aktenzeichen: 2 StR 474/17])
Jahrgang: 2018, Seite: 322 NJW 2018, 322 | Neue Zeitschrift für Strafrecht (NStZ)
Jahrgang: 2018, Seite: 150 NStZ 2018, 150 | Zeitschrift: Der Strafverteidiger (StV)
Jahrgang: 2018, Seite: 158 StV 2018, 158
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Dokument-Nr. 26385
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