Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.12.2016
- 1 StR 177/16 -
Verschweigen von unbeachtlichen Verurteilungen bei Einbürgerungsantrag straflos
Freispruch aus rechtlichen Gründen
Ein Antragsteller nach 42 StAG macht sich nicht strafbar, wenn er im Einbürgerungsverfahren unrichtige oder unvollständige Angaben über inländische Strafverurteilungen gemacht hat, die gem. § 12 a Abs. 1 S. 1 und S. 2 StAG bei der Entscheidung über die Einbürgerung außer Betracht bleiben. Dies hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung bekanntgegeben.
Im vorliegenden Streitfall hatte das Amtsgericht München den Angeklagten von dem Vorwurf eines Vergehens nach § 42 StAG aus rechtlichen Gründen freigesprochen. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts hatte der Angeklagte, ein türkischer Staatsangehöriger, bei dem Landratsamt München seine
Staatsanwaltschaft legt Revision gegen Urteil ein
Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft (Sprung-)Revision zum Oberlandesgericht München eingelegt. Das Oberlandesgericht, das die Revision der Staatsanwaltschaft als unbegründet verwerfen wollte, sah sich an der beabsichtigten Entscheidung durch Urteile des Kammergerichts gehindert. Es hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung der Rechtsfrage vorgelegt, ob ein Antragsteller nach 42 StAG strafbar ist, wenn er im Einbürgerungsverfahren unrichtige oder unvollständige Angaben über inländische Strafverurteilungen gemacht hat, die gemäß § 12 a Abs. 1 S. 1 und S. 2 StAG bei der Entscheidung über die
BGH: Keine Strafbarkeit gegeben
Der Bundesgerichtshof, der der Auffassung des Oberlandesgerichts München gefolgt ist, hat die Vorlegungsfrage wie folgt beantwortet: Eine
§ 42 StAG:
Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unrichtige oder unvollständige Angaben zu wesentlichen Voraussetzungen der
§ 12 a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 StAG:
Bei der
- die Verhängung von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln nach dem Jugendgerichtsgesetz,
- Verurteilungen zu Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen und
- Verurteilungen zu Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden ist.
Bei mehreren Verurteilungen zu Geld- oder Freiheitsstrafen im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 und 3 sind diese zusammenzuzählen, es sei denn, es wird eine niedrigere Gesamtstrafe gebildet; treffen Geld- und Freiheitsstrafe zusammen, entspricht ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe.
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.12.2016
Quelle: Bundesgerichtshof/ ra-online
- BVerwG: Bei Täuschung kann eine Einbürgerung zurückgenommen werden - auch bei Verlust der Unionsbürgerschaft
(Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11.11.2010
[Aktenzeichen: 5 C 12.10]) - Keine Einbürgerung bei früherer Unterstützung einer terroristischen Vereinigung
(Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 07.06.2005
[Aktenzeichen: 11 E 4037/03])
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 23625
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss23625
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.