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Verwaltungsgericht Arnsberg, Beschluss vom 12.01.2015
- 4 L 1204/14 -
Eilantrag eines Nachbarn gegen Baugenehmigung für eine Paintballanlage erfolglos
Baugenehmigung verstößt nicht gegen nachbarschützende Vorschriften
Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat der Eilantrag eines Anwohners, mit dem dieser den Bau einer sogenannten Outdoor-Paintballanlage verhindern wollte, abgelehnt. Nach Auffassung des Gerichts verstößt die vom Bürgermeister der Stadt Ennepetal erteilte Baugenehmigung nicht gegen nachbarschützende Vorschriften.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Das Haus eines Anwohners liegt etwa 120 m von einer geplanten Paintballanlage entfernt. Diese soll eine Flächenausdehnung von etwa 35m x 45m haben. Nach dem Inhalt der Genehmigung dürfen sich maximal 40 Personen gleichzeitig auf der Anlage aufhalten. Der
Überschreitung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte nicht zu erwarten
Das Verwaltungsgericht Arnsberg lehnte den gegen die
Kinder- und Jugendschutzbestimmungen sind beim durchgeführten vereinfachten Genehmigungsverfahren nicht zu prüfen
Auch die Einwände des Antragstellers gegen das im Baugenehmigungsverfahren verwertete, von der Bauherrin eingereichte Geräuschimmissionsschutzgutachten griffen nicht durch. Schließlich könne sich der Antragsteller im vorliegenden Verfahren auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass seine minderjährigen Kinder die Anlage einsehen könnten. Das Bebauungsrecht sei nicht personen-, sondern grundstücksbezogen; die vom Antragsteller in diesem Zusammenhang angeführten Kinder- und Jugendschutzbestimmungen seien in dem durchgeführten vereinfachten Genehmigungsverfahren nicht zu prüfen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.01.2015
Quelle: Verwaltungsgericht Arnsberg/ra-online
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Dokument-Nr. 20505
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