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Bayerisches Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 30.05.2023
5 BV 20.2104 -

Videoüberwachung im Passauer Klostergarten rechtswidrig

Videoüberwachung nur bei klaren Gefahren für die Sicherheit

Der Bayerische Verwaltungs­gerichts­hof (BayVGH) hat die Videoüberwachung eines Ortsansässigen im Passauer Klostergarten als rechtswidrig eingestuft und die Stadt verpflichtet, die Videoüberwachung des Klägers zu unterlassen.

Beim Klostergarten handelt es sich um ein größeres Areal in der Passauer Innenstadt, das teilweise begrünt ist und der örtlichen Bevölkerung v. a. in den Sommermonaten als Erholungsort dient. Wegen der nahegelegenen Universität sowie des Zentralen Omnibusbahnhofs wird der Klostergarten täglich von mehreren tausend Menschen durchquert. Auf Wunsch der Polizei, die den Klostergarten insbesondere in den Sommermonaten als polizeilichen Brennpunkt ansah, beschloss der Passauer Stadtrat im Jahr 2018 die Installation einer Videoüberwachung des Areals für 19 Stunden pro Tag durch zehn fest installierte Kameras, wobei zwei der Kameras schwenk- und zoombar sind. Gegen die Videoüberwachung legte ein Ortsansässiger, der auch im Passauer Stadtrat sitzt, Klage beim Verwaltungsgericht Regensburg ein. Das Verwaltungsgericht wies die Klage in erster Instanz ab, woraufhin der Kläger beim BayVGH die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung einlegte.

BayVGH: Videoüberwachung rechtswidrig

Der BayVGH hat die Videoüberwachung des Klägers im Passauer Klostergarten als rechtswidrig eingestuft. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei neben der Beschwerdemöglichkeit nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) auch eine Unterlassungsklage betroffener Personen bei den Verwaltungsgerichten zulässig. Die DSGVO entfalte keine Sperrwirkung. Der Kläger habe einen Anspruch auf Unterlassung, weil die Voraussetzungen für eine Überwachung des Klostergartens als öffentliche Einrichtung der Stadt nicht vorlägen.

Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht belegt

Die Videoüberwachung sei zur Erreichung des beabsichtigten Zwecks weder erforderlich noch geeignet. Die Stadt Passau habe die für eine Videoüberwachung erforderliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit der sich im Klostergarten aufhaltenden Personen oder für die öffentliche Einrichtung selbst nicht nachweisen können. Die Vorfallsdokumentationen der Stadt zu Straftaten und Ordnungswidrigkeiten würden vielmehr zeigen, dass die Einführung der Videoüberwachung keine nennenswerte Auswirkung gehabt habe.

Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt

Bei der dargelegten Gefahrenlage würden die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen gerade bei der Ausübung von Freizeitaktivitäten das Interesse der Stadt Passau an der Videoüberwachung überwiegen. Der Kläger werde durch die Kameras in seinem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt. Gegen das Urteil kann die Stadt Passau innerhalb von einem Monat Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht einlegen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.06.2023
Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichthof, ra-online (pm/ab)

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Kommentare (1)

 
 
Matthias Engel schrieb am 13.06.2023

Rechts so mit solchen Urteilen, die sehr zu begrüßen sind- Bayerisches Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 30.05.2023

- 5 BV 20.2104 -

Es ist zudem ein großes Versagen der dortigen Polizei Geschichten nur zu erfinden vorzuspiegeln es sei so, wie sie meint fälschlicher Sicherheit im DDR Staat sich zu gleichen, die Volkspolizei hiermit aber ganz sicherlich nachahmten damit, unverständlich hier auch damit die Grundrechte im § Art. § 1 GG wie in Zeiten 1933 zu brechen mit solchem gesehen haben nur wollen vorgaukeln. Diese Beamte, die solche widerspenstige Allüren drauf haben wie der Stadtrat Schleimt hinterher agiert sich gar nicht bewusste ist, welch auch hoher kriminellen Abartigkeiten dahinter stecken bejahen, sollte man solche Leute aus den Ämter jagen, da sie zwischen Mein und Dein nicht unterscheiden können, ja das ist allerdings Bundesweit so in Behörden aller Richtungen, sich hier illegale Machthabereien aufbauen zu wollen.

Recht so dass das Bayerisches Verwaltungsgerichtshof noch nach dem Grundzügen des Konrads Adenauer Grundgesetz 1947 wahren, was die Polizei überhaut nicht tut, nur Helden bemittelt einstellt! Nicht nur ich bin dafür, sondern auch viele Politiker, das der Polizei, Rechte wieder abgebaut werden müssen, wegen auch der vieler Leien getätigten Straftaten, wobei es in der auch heutigen Zeit stets ja zu erwarten ist, nicht aufzuhören, Emmens noch in die Schlagzeilen wandern werden. Alleine auch die hohen derzeitigen Provokationen der Polizistinnen Polizisten in der Verkehrskontrollen über Aktenlagen von Gerichtsverfahren mir zu unterstellen, gleicht es auch hier im Urteil solcher SDE Willkürlichen DDR Honecker Motrov und anderes Gesindel, die Natur und Grundgesetz zu zerstören damit zu wollen. gez. Engel NRW

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