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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 03.12.2013
7 ZB 13.1817 -

Bayerischer VGH zur Rund­funk­beitrags­pflicht behinderter und pflegebedürftiger Menschen

Gänzliche Befreiung einkommensschwacher Personen setzt Nachweis der Bedürftigkit durch die hierfür zuständige Behörde voraus

Der Bayerische Verwaltungs­gerichts­hof hat entschieden, dass die Tatsache, dass die Rund­funks­beitrags­pflicht für Behinderte und Pflegebedürftige, die in Privatwohnungen leben, lediglich ermäßigt wird, während von Rundfunknutzern in Behinderten- und Pflegeheimen gar kein Rundfunkbeitrag erhoben wird, nicht gegen das Gleich­behandlungs­gebot verstößt. Darüber hinaus bedarf es für eine gänzliche Befreiung einkommensschwacher Personen von der Rund­funk­beitrags­pflicht eines Nachweises der Bedürftigkeit durch Vorlage einer Bestätigung der hierfür zuständigen Behörde.

Im zugrunde liegenden Streitfall berief sich die in einer Privatwohnung lebende Klägerin zum einen auf ihre Behinderung und Pflegebedürftigkeit und machte zum anderen geltend, einkommensschwach zu sein. Wegen der Behinderung und Pflegebedürftigkeit hatte ihr die Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (GEZ) eine Reduzierung des Beitrags auf ein Drittel (5,99 Euro) zugestanden; bei Bezug bestimmter staatlicher Sozialleistungen könne neben der Ermäßigung eine Befreiung beantragt werden. Der Befreiungsantrag der Klägerin wurde abgelehnt, weil sie das Vorliegen der Voraussetzungen hierfür nicht ausreichend nachgewiesen habe.

Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht wegen einer Behinderung gilt nicht als Befreiung, sondern weiterhin als Ermäßigung

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat nun festgestellt, dass die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht wegen einer Behinderung nach den einschlägigen Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags nicht als Befreiung, sondern als Ermäßigung der Rundfunkbeitragspflicht fort gilt. Die von den Vertragsparteien des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags und den Länderparlamenten getroffene Regelung gehe auf eine Entscheidung des Bundessozialgerichts aus dem Jahr 2000 zurück (BSG, Urt. v. 28.06.2000 - B 9 SB 2/00 R = NJW 2001, 1966). Hierdurch solle einerseits den eingeschränkten Wahrnehmungsmöglichkeiten von Menschen mit Behinderungen, die das Rundfunkangebot nicht in vollem Umfang nutzen können, Rechnung getragen und ihnen ein erleichterter Zugang zu den Rundfunkangeboten ermöglicht werden. Andererseits diene die Regelung dem Ziel, diese Personengruppen durch einen reduzierten Beitrag angemessen an der Rundfunkfinanzierung, die auch die Kosten für den Ausbau und die Bereitstellung barrierefreier Angebote abdecke, zu beteiligen.

Gericht verneint Verstoß gegen Gleichbehandlungsgebot

Eine gänzliche Befreiung einkommensschwacher Personen von der Rundfunkbeitragspflicht setze allerdings den Nachweis der Bedürftigkeit durch Vorlage einer Bestätigung oder eines Bescheids der hierfür zuständigen Behörde oder des Sozialleistungsträgers voraus. Die nicht in dieser Weise nachgewiesene Bedürftigkeit sei auch nicht als besonderer Härtefall anzusehen. Dass die Beitragspflicht in Privatwohnungen lebender Behinderter und Pflegebedürftiger lediglich ermäßigt sei, von Rundfunknutzern in Behinderten- und Pflegeheimen dagegen nach Maßgabe des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags kein Rundfunkbeitrag erhoben werde, verstoße nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.12.2013
Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online

Aktuelle Urteile aus dem Rundfunkbeitragsrecht | Verwaltungsrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Kommunikation & Recht (K&R)
Jahrgang: 2014, Seite: 140
K&R 2014, 140

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Dokument-Nr.: 17324 Dokument-Nr. 17324

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Kommentare (6)

 
 
Paul Oberschmidt schrieb am 10.12.2013

Doch die Ex-Landesregierung in Nordrhein-Westfalen unter Jürgen Rüttgers hatte das WDR-Gesetz geändert, womit jetzt erstmalig die Gehälter der WDR-Spitze der staunenden Öffentlichkeit bekannt gegeben werden müssen. Die WDR-Intendantin Monika Piel (Foto: WDR), die mit ihrem Jahresbudget von 1,39 Milliarden Euro nicht klarkommt, siehe hier, verdient jährlich 308.000 Euro – mehr als die Bundeskanzlerin (rund 260.000 Euro)!

R.Hartmann schrieb am 10.12.2013

Ich habe einen Grad der Schwerbehinderung von 90, habe die Merkzeichen G, aG und B. Meine Rente beträgt netto 740,--€. Eine Rundfunkgebührenermäßigung habe ich nicht. Diese ganzen Zwangsabgaben sind eine Schande. Ständig Werbung, für die ich bezahlen muss. Aber leider wird in Deutschland jeder abgezockt und jeder nimmt es so hin. Viele sagten mir; "was soll ich denn machen, ich habe keine Change".

U.Sturm antwortete am 06.05.2014

Hallo R.Hartmann, ausser das aG haben wir beide die gleichen Ausgangsvoraussetzungen.Ich habe jetzt eine Klage beim Verwaltungsgericht angestrebt. Auch daher da mich auf Grund meiner Behinderung die GEZ 98 befreit hat. Ich zahle seit 2013 5,99 € monatl. Der Beitragsservice will aber die volle Summe. Jetzt lasse ich den Richter sprechen.

Fred Usling schrieb am 10.12.2013

Ich habe 60% Schwerbehinderung (Schwerhörigkeit) habe auch einen Ausweis-dies über Jahre. Wenn Verwaltungsrichter so blind sind,das diese"Herren" es für richtig halten,das bestehende Befreiungen einfach so per Gesetz für nichtig erklärt werden,dann kann man nur auf die Unvorhergenommenheit des Verfassungsgerichts setzen.Verwaltungsgericht sind staatliche Angestellte die fast immer zu Gunsten des Staates oder der Verwaltung urteilen. Ich kann diese Richter nicht für voll ansehen-diese Urteile sind ein Witz.Ich wünsche diesen Richtern 60% Schwerhörigkeit und eine Rente von 850 Euro Netto nach 45 Jahren Arbeit.So wie es vielen in diesem politisch heruntergekommenen Rechtsstaat ergeht.Schreiben Sie hier Ihren Kommentar ...

Uwe Sturm antwortete am 06.05.2014

Hallo Fred Usling, meines Wissens brauchen Sie auch nur 5,99 € montlich bezahlen. Wenn Sie vor 2013 befreit waren. Deshalb klage ich derzeit. Habe meinen Beitrag hier bei R.Hartmannn geschrieben.

Klaus Neubauer schrieb am 10.12.2013

ich finde man sollte gänzlich auf diese versteckte Steuer verzichten. Wenn schon in den öffentlich rechtlichen Fernsehen wie ARD und ZDF Reklame gesendet wird, was früher verboten war, sollte heute dadurch der GEZ Beitrag verschwinden !

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