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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 17.08.2010
7 ZB 10.1763 -

Juristisches Staatsexamen wiederholt nicht bestanden – Nachträgliche Berufung auf Prüfungsunfähigkeit nicht möglich

Prüfungsunfähigkeit muss mit einem am Tag der Prüfung ausgestellten Attest vom Landgerichtsarzt oder Gesundheitsamt nachgewiesen werden

Ein Student, der zum wiederholten Male erfolglos am Ersten Juristischen Staatsexamen teilnimmt, kann sich nicht nach Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse auf eine Prüfungsunfähigkeit berufen. Eine solche Prüfungsunfähigkeit muss spätestens mit einem am Tag der Prüfung ausgestellten Attest eines Landgerichtsarztes oder eines Gesundheitsamts nachweisen werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs hervor.

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Student aus Nürnberg, der bereits 2006 und 2007 erfolglos am Ersten Juristischen Staatsexamen teilgenommen und bestand auch beim dritten Versuch im Jahre 2008 nicht. Nach der einschlägigen Prüfungsordnung ist eine nochmalige Wiederholung der Prüfung ausgeschlossen. Der Student klagte dagegen und trug vor, das zuständige Prüfungsamt hätte ihn wegen einer psychischen Erkrankung gar nicht erst zur Prüfung zulassen dürfen. Er sei prüfungsunfähig gewesen, ohne dass er dies hätte erkennen können.

Vorgelegtes ärztliches Attest belegt Prüfungsfähigkeit

Seine Klage blieb vor dem Verwaltungsgericht erfolglos. Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof lehnte in zweiter Instanz das Rechtsmittel des Klägers ab. Zum einen sei die Zulassung zur Prüfung nicht zu beanstanden, denn der Kläger habe bei der Anmeldung dem Prüfungsamt ein ärztliches Attest vorgelegt, das ihm Prüfungsfähigkeit bestätigte.

Prüfungsunfähigkeit kann nach Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse nicht mehr geltend gemacht werden

Zum anderen hätte der Kläger seine behauptete Prüfungsunfähigkeit spätestens mit einem am Tag der Prüfung ausgestellten Attest eines Landgerichtsarztes oder eines Gesundheitsamts nachweisen müssen. Im Regelfall könne die Prüfungsunfähigkeit nach Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse nicht mehr geltend gemacht werden. Die strengen Bestimmungen zum Nachweis der Prüfungsunfähigkeit sollten Missbräuche verhindern und dienten letztlich der Chancengleichheit aller Prüfungsteilnehmer.

Student hätte im Zweifelsfall rechtzeitig geforderte amtärztliche Untersuchungen hinsichtlich möglicher Prüfungsunfähigkeit einleiten müssen

Zwar sei es nicht völlig ausgeschlossen, eine tatsächlich unerkannte Prüfungsunfähigkeit noch nach Ablegung der Prüfung und in Ausnahmefällen sogar nach Bekanntgabe der Ergebnisse geltend zu machen. In einem solchen Fall hätte der Kläger aber spätestens zu dem Zeitpunkt, in dem aus seiner Sicht der Verdacht auf eine bisher unerkannte Prüfungsunfähigkeit bestand, die von der Prüfungsordnung geforderten amtärztlichen Untersuchungen einleiten und seine Prüfungsunfähigkeit dem Prüfungsamt gegenüber geltend machen müssen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.09.2010
Quelle: Landesanwaltschaft Bayern/ra-online

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Dokument-Nr.: 10277 Dokument-Nr. 10277

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