wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Freitag, 29. März 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 14.08.2008
4 B 08.916 -

Frontmeterlänge für Straßen­reinigungs­gebühr entscheidend

Bay. VGH zur Auslegung des Begriffs "Frontmeter"

Die Berechnung der Straßen­reinigungs­gebühren war Gegenstand eines Rechtstreits zwischen der Stadt Würzburg und einem Anlieger in der Rochusgasse. Für die Frontmeterlänge ist jedes Angrenzen an das Straßengrundstück ausschlaggebend, unabhängig davon, ob die Grenze einen gradlinigen oder einen verwinkelten Verlauf nehme. Dies hat der Bayerische Ver­waltungs­gerichts­hof entschieden.

Nach der städtischen Gebührensatzung ergab sich bei einer Frontmeterlänge von 33 m eine jährliche Gebühr von 76,56 € für das Grundstück. Hiergegen erhob der Grundstückseigentümer Klage. Er war der Auffassung, sein Grundstück dürfe nicht in vollem Umfang herangezogen werden, die Grundstücksgrenze verlaufe nicht gradlinig, knicke teilweise ab, zudem befänden sich vor diesem "Versprung" auf städtischem Grund neun Parkplätze.

VG stellte auf allgemeinen Sprachgebrauch ab

Das Verwaltungsgericht Würzburg hatte noch dem Kläger Recht gegeben. Schon der allgemeine Sprachgebrauch spreche dafür, mit "Front" nur die vordere Seite zu bezeichnen, nicht hingegen den abknickenden Teil des Grundstücks. Der Kläger dürfe folglich nur für 28 Frontmeter herangezogen werden.

VGH: Begriff "Frontmeter" wird im allgemeinen Sprachgebrauch zu eng ausgelegt

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof teilte nicht die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts. Die am allgemeinen Sprachgebrauch ausgerichtete Interpretation des Begriffs "Frontmeter" sei zu eng. Von der Gebührensatzung werde jedes Angrenzen an das Straßengrundstück erfasst, unabhängig davon, ob die Grenze einen gradlinigen oder einen verwinkelten Verlauf nehme. Der Vorteil, den das Anliegergrundstück von der Reinigung der Straße habe, erstrecke sich eben nicht auf einen bestimmten Teil des Grundstücks, sondern auf die Reinigung der Straße insgesamt.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.08.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VGH Bayern vom 22.08.2008

Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Würzburg, Urteil vom 02.05.2007
    [Aktenzeichen: W 2 K 07.40]
Aktuelle Urteile aus dem Verwaltungsrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 6570 Dokument-Nr. 6570

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil6570

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung