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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 09.09.2008
22 BV 06.3313 -

Gaststättenrechtliche Erlaubnis für den Betrieb einer Bordellbar

Kommerzielle Ausnutzung sexueller Bedürfnisse ist nicht grundsätzlich sittenwidrig

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat entschieden, unter welchen Voraussetzungen eine gaststättenrechtliche Erlaubnis für den Betrieb einer „Anbahnungsgaststätte“ in einem Bordell zu erteilen ist.

Die Geschäftsführerin eines Bordells begehrte die gaststättenrechtliche Erlaubnis zum Ausschank von Getränken für einen Barbetrieb im Eingangsbereich. Die Bar dient der Anbahnung der Kontakte zwischen Freiern und Prostituierten und ist ausschließlich (potentiellen) erwachsenen Freiern zugänglich. Die Beklagte hatte den Antrag der Klägerin mit der Begründung abgelehnt, dass ein Gastwirt, der in seinen Betriebsräumen Anbahnungshandlungen von Prostituierten dulde bzw. sogar aktiv fördere, der Unsittlichkeit Vorschub leiste. Damit besitze die Klägerin nicht die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit.

Erzielung von Einkünften aus geschlechtsbezogenem Verhalten nicht sittenwidrig

Wie zuvor bereits das Verwaltungsgericht Augsburg vertritt der BayVGH die Auffassung, der Klägerin könne nicht entgegengehalten werden, dass sie mit ihrem Barbetrieb in einem Bordell der Unsittlichkeit Vorschub leiste. Unter Berücksichtigung des im Prostitutionsgesetz zum Ausdruck kommenden Wandels der sozialethischen Vorstellungen sei die kommerzielle Ausnutzung sexueller Bedürfnisse oder Interessen nicht grundsätzlich als sittenwidrig anzusehen. Allein die Erzielung von Einkünften aus geschlechtsbezogenem Verhalten werde auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht als sittenwidrig angesehen, solange das sexuelle Verhalten Erwachsener mit dem Menschenbild des Grundgesetzes vereinbar sei, keinen Straftatbestand erfülle und in einem abgeschirmten Bereich stattfinde, der eine ungewollte Einsichtnahme von Publikum ausschließe. Anhaltspunkte für die Verwirklichung straf- oder ordnungswidrigkeitenrechtlich relevanter Tatbestände lägen bei dem Bordell der Klägerin nicht vor. Die Arbeitsbedingungen der Prostituierten entsprächen den Zielen des Prostitutionsgesetzes und durch die Zugangskontrolle seien Dritte und Jugendliche vor einer ungewollten Konfrontation mit dem sexuellen Geschehen geschützt, insoweit sei also auch der Jugendschutz gewahrt.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.09.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VGH Bayern vom 16.09.2008

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Dokument-Nr.: 6698 Dokument-Nr. 6698

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