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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 10.11.2020
20 NE 20.2349 -

Corona-Pandemie: Eilantrag gegen Maskenpflicht an Schulen abgelehnt

Gewährung einer Tragepause während Pausen im Freien und unter Einhaltung des Mindestabstands

Der Bayerische Verwaltungs­gerichtshof (BayVGH) hat einen Eilantrag gegen die Maskenpflicht an Schulen in Bayern abgelehnt. Die entsprechende Vorschrift sei jedoch so auszulegen, dass für die Schüler im Freien und unter Einhaltung des Mindestabstands die Möglichkeit zu Tragepausen bestehen müsse.

Die von ihren Eltern vertretenen Antragstellerinnen, zwei in Bayern lebende Grundschülerinnen, sowie ihr Vater verfolgten im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes das Ziel, den Vollzug der Achten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 30. Oktober 2020 (8. BayIfSMV) einstweilen auszusetzen, soweit diese die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) auf dem Schulgelände vorsehe.

BayVGH: Maskenpflicht verhältnismäßige Schutzmaßnahme

Der BayVGH begründete seine Entscheidung damit, dass die Maskenpflicht bei summarischer Prüfung eine verhältnismäßige Schutzmaßnahme zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus sei. Anhand der gegebenen Datenlage lasse sich auch bei jüngeren Schülern nicht ausschließen, dass sie sich mit dem Virus infizieren oder die Infektion an andere weitergeben.

Tragepause im Freien bei Mindestabstand erforderlich

Das Tragen einer Maske sei für die Schüler grundsätzlich zumutbar. Weil Schüler wegen der Schulpflicht das Tragen einer MNB nicht vermeiden könnten, verlange der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz jedoch, dass ihnen während Pausen im Freien und unter Einhaltung des Mindestabstands eine Tragepause ermöglicht werde. Eine verfassungskonforme Auslegung der Regelungen der 8. BayIfSMV mache diese Ausnahme von der Maskenpflicht, die bei Grundschülern auch von Kinder- und Jugendmedizinern gefordert werde und im neuen Rahmenhygieneplan für Schulen angesprochen sei, erforderlich.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.11.2020
Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, ra-online (pm/aw)

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Dokument-Nr.: 29439 Dokument-Nr. 29439

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