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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15.10.2014
- BVerwG 9 C 5.13 und BVerwG 9 C 6.13 -
Als Kapitalanlage dienende leerstehende Wohnungen sind zweitwohnungssteuerfrei
Wohnungseigentümer muss Entschluss für Besitz der Wohnung als bloße Kapitalanlage nachweisen können
Das Bundesverwaltungsgericht hat in zwei Revisionsverfahren entschieden, dass die Zweitwohnungssteuer für eine leerstehende Wohnung nicht erhoben werden darf, wenn sie ausschließlich als Kapitalanlage und nicht auch für eigene Wohnzwecke bzw. als Wohnung für Angehörige vorgehalten wird.
Die Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls wurden für ihre seit Jahren leerstehenden und nachweislich nicht genutzten Zweitwohnungen, die sie nach ihren Angaben lediglich zur
Jahrelang ausbleibender Strom- und Wasserverbrauch in den Wohnungen lässt auf bloße Kapitalanlage schließen
Auf die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Revisionen wurden dessen Urteile jetzt vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt: Zwar dürfe eine Gemeinde zunächst von der Vermutung ausgehen, dass eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.10.2014
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
- Verwaltungsgericht München, Urteil vom 19.04.2012
[Aktenzeichen: M 10 K 11.4145 und M 10 K 11.3311] - Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 27.06.2013
[Aktenzeichen: 4 B 13.592 und 4 B 12.2270]
- BFH: Zweitwohnungsteuer gilt auch für Studentenwohnung in Berlin
(Bundesfinanzhof, Urteil vom 17.02.2010
[Aktenzeichen: II R 5/08]) - Bayerischer VGH: Zweitwohnungssteuer bei gleichzeitiger Nutzung als Erst- und Zweitwohnung nicht zu beanstanden
(Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 05.08.2011
[Aktenzeichen: 4 BV 10.1509])
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Dokument-Nr. 18999
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