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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 05.08.2011
4 BV 10.1509 -

Bayerischer VGH: Zweitwohnungssteuer bei gleichzeitiger Nutzung als Erst- und Zweitwohnung nicht zu beanstanden

Steuerbescheid entspricht Anforderungen des Gleichbehandlungsgrundsatzes

Ist ein Miteigentümer einer Zweitwohnung zugunsten beruflich bedingter Zweitwohnungen von der Zweitwohnungssteuer befreit, kann der andere Miteigentümer der Wohnung dennoch zur Zweitwohnungsteuer herangezogen werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs hervor.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls war von 1997 bis 2009 zusammen mit seiner Ehefrau je zur Hälfte Miteigentümer einer Doppelhaushälfte in München. Beide Eheleute haben ihre Hauptwohnung im Allgäu und sind in München mit Nebenwohnung gemeldet. Die Ehefrau des Klägers wurde von der Zweitwohnungssteuerpflicht aufgrund eines Ausnahmetatbestands in der Zweitwohnungssteuersatzung der Landeshauptstadt zugunsten beruflich bedingter Zweitwohnungen von Verheirateten befreit. Der Kläger aber wurde mit Bescheid vom 3. April 2009 zur Zweitwohnungssteuer herangezogen, wobei der Steuerberechnung mit 29 qm die Hälfte der geschätzten Wohnfläche einer durchschnittlichen Zweitwohnung zu Grunde gelegt wurde.

VG hebt Bescheid zur Zweitwohnungssteuer auf – Dagegen gerichtete Berufung der Landeshauptstadt erfolgreich

Nachdem das Verwaltungsgericht München auf die Klage des Mannes hin den Bescheid mit Urteil vom 29. April 2010 aufgehoben hatte, legte die Landeshauptstadt mit Erfolg Berufung zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof ein, der die erstinstanzliche Entscheidung aufhob und die Klage abwies.

Einbeziehung in uneingeschränkte Steuerpflicht vom steuerlichen Anknüpfungspunkt folgerichtig

In seiner Entscheidung führt das Gericht aus, dass der Steuerbescheid den Anforderungen des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) entspreche. Im Gegensatz zur Auffassung des Verwaltungsgerichts sei kein eigener Steuermaßstab erforderlich, wenn mehrere Personen eine Wohnung zu ihrer persönlichen Lebensführung inne hätten, aber diese Wohnung nicht für alle von ihnen eine Zweitwohnung sei oder eine von ihnen von der Zweitwohnungssteuer befreit sei. Bei der Zweitwohnungssteuer spiele es keine Rolle, von wem und mit welchen Mitteln der besondere Aufwand, der mit dem Halten der Zweitwohnung zu Ausdruck komme und alleiniger Anknüpfungspunkt der Steuer sei, finanziert werde. Die Einbeziehung des Klägers in die uneingeschränkte Steuerpflicht sei vom steuerlichen Anknüpfungspunkt des für die persönliche Lebensführung getriebenen Aufwands her gesehen folgerichtig. Eine räumliche oder zeitliche Einschränkung der Nutzungsmöglichkeit der Zweitwohnung schließe die Belastung mit der vollen Jahressteuer nur bei einem eklatanten Missverhältnis aus. Dafür lägen jedoch beim Kläger keine Anhaltspunkte vor.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.08.2011
Quelle: Landesanwaltschaft Bayern/ra-online

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