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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26.11.2014
- BVerwG 6 CN 1.13 -
Sonn- und Feiertagsarbeit nur begrenzt zulässig
Videotheken, Callcenter Lotto- und Totogesellschaften bleiben geschlossen - Beschäftigung im Buchmachergewerbe am Veranstaltungsort erlaubt
Das Bundesverwaltungsgericht hat auf Normenkontrollanträge einer Gewerkschaft und zweier evangelischer Gemeindeverbände entschieden, dass eine Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen in den Bereichen Videotheken und öffentliche Bibliotheken, Callcentern und Lotto- und Totogesellschaften unzulässt ist und die Hessische Bedarfsgewerbeverordnung insoweit für nichtig erklärt. Soweit die Verordnung eine solche Beschäftigung in den Bereichen Brauereien, Betriebe zur Herstellung von alkoholfreien Getränken oder Schaumwein, Fabriken zur Herstellung von Roh- und Speiseeis zulässt, hat das Bundesverwaltungsgericht keine abschließende Entscheidung über die Gültigkeit der Verordnung getroffen, weil es an ausreichenden tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz fehlte. Hingegen hat das Bundesverwaltungsgericht die Verordnung für wirksam befunden, soweit sie eine Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen in dem Bereich des Buchmachergewerbes zulässt.
Nach dem Arbeitszeitgesetz dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen grundsätzlich nicht beschäftigt werden. Das Arbeitszeitgesetz sieht hiervon zahlreiche Ausnahmen vor und ermächtigt u. a. die Landesregierungen, weitere Ausnahmen zur Vermeidung erheblicher Schäden unter Berücksichtigung des Schutzes der Arbeitnehmer und der
BVerwG bestätigt Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs
Auf die Revision des Landes Hessen hat das Bundesverwaltungsgericht dieses Urteil teilweise bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht hat neben Religionsgemeinschaften auch Gewerkschaften die Befugnis zuerkannt, verwaltungsgerichtliche Normenkontrollanträge zu stellen, die sich gegen untergesetzliche Rechtsnormen, wie Rechtsverordnungen der Landesregierungen, richten, welche dem Schutz der
Freizeitgestaltung des Wochenendes kann vorausschauend schon an Werktagen organisiert werden
In der Sache ist die Beschäftigung von Arbeitnehmern in Videotheken und öffentlichen Bibliotheken an Sonn- oder Feiertagen zur Befriedigung an diesen Tagen besonders hervortretender Bedürfnisse der Bevölkerung nach einer Freizeitgestaltung nicht erforderlich, weil DVDs, Computerspiele oder Bücher für eine Nutzung am Sonn- oder Feiertag vorausschauend schon an Werktagen ausgeliehen werden können. Es stellt keinen erheblichen Schaden i.S.d. des Gesetzes dar, wenn der Schutz der
Erforderlichkeit der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen nicht ersichtlich
Soweit die Verordnung eine Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in Callcentern zulässt, ist sie mit der gesetzlichen Ermächtigung nicht vereinbar, weil sie eine solche Beschäftigung in allen gegenwärtig und künftig vorhandenen Callcentern zulässt, gleichgültig für Unternehmen welcher Branche oder für welchen Tätigkeitsbereich das Callcenter tätig wird. Dass der Betrieb von Callcentern in diesem Umfang erforderlich ist, um tägliche oder an Sonn- und Feiertagen besonders hervortretende Bedürfnisse der Bevölkerung zu befriedigen, lässt sich nicht feststellen.
Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Getränkeindustrie und Roh- und Speiseeis-Fabriken möglicherweise zulässig
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs ist die Zulassung einer Beschäftigung von Arbeitnehmern in den Bereichen der Getränkeindustrie und den Fabriken zur Herstellung von Roh- und Speiseeis sowie dem damit zusammenhängenden Großhandel nicht schon deshalb nichtig, weil derartige Ausnahmen wegen ihrer Wesentlichkeit für den
Annahme von Wetten stellt spezifischen Sonn- und Feiertagsbedarf dar
Die Beschäftigung im Buchmachergewerbe durfte an Sonn- und Feiertagen zugelassen werden. Sie bezieht sich nach der Verordnung nur auf die Entgegennahme von Wetten für Veranstaltungen, die an diesen Tagen stattfinden und für die sich deshalb aus anderen Vorschriften ergeben muss, dass sie an diesen Tagen etwa aus Gründen der Freizeitgestaltung der Bevölkerung auch stattfinden dürfen. Ferner dürfen die Wetten nur an der Stätte der Veranstaltung entgegen genommen werden. Erfasst werden damit insbesondere Rennsportveranstaltungen, etwa auf Pferderennbahnen. Insoweit handelt es sich bei der Annahme von Wetten um einen spezifischen Sonn- und Feiertagsbedarf, der als Bestandteil des Freizeiterlebnisses, um nicht den Freizeitgenuss insgesamt zu gefährden, nur an Ort und Stelle befriedigt werden kann.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.11.2014
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
- Sonntagsöffnung von Läden und Videotheken zulässig
(Verfassungsgerichtshof Sachsen, Urteil vom 21.06.2012
[Aktenzeichen: Vf. 77-II-11]) - Gesetzliche Regelung zu verkaufsoffenen Sonntagen verfassungsrechtlich unbedenklich
(Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.05.2014
[Aktenzeichen: 6 C 10122/14.OVG]) - Supermärkte dürfen vor Sonn- und Feiertagen nicht bis 24 Uhr geöffnet haben
(Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03.04.2014
[Aktenzeichen: OVG 1 B 1.12])
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Dokument-Nr. 19231
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