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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03.04.2014
- OVG 1 B 1.12 -
Supermärkte dürfen vor Sonn- und Feiertagen nicht bis 24 Uhr geöffnet haben
Kundenbedienung und notwendige Tagesabschlussarbeiten müssen vor Mitternacht beendet sein
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass Ladenöffnungszeiten von Supermärkten an Samstagen und vor Feiertagen so zu gestalten sind, dass Kundenbedienung und notwendige Tagesabschlussarbeiten bis 24 Uhr erledigt sind. Damit hat es die Berufung einer u.a. in Berlin tätigen Supermarktkette zurückgewiesen, die sich gegen eine entsprechende Maßgabe des Berliner Landesamtes für Arbeitsschutz gewandt hatte, und das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin bestätigt.
Nach dem Berliner
Schutz der Arbeitsruhe ist verfassungsrechtlich verankert
Der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.04.2014
Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online
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Dokument-Nr. 17994
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