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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Videothek“ veröffentlicht wurden

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26.11.2014
- BVerwG 6 CN 1.13 -

Sonn- und Feiertagsarbeit nur begrenzt zulässig

Videotheken, Callcenter Lotto- und Totogesellschaften bleiben geschlossen - Beschäftigung im Buchmachergewerbe am Veranstaltungsort erlaubt

Das Bundes­verwaltungs­gericht hat auf Normen­kontroll­anträge einer Gewerkschaft und zweier evangelischer Gemeindeverbände entschieden, dass eine Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen in den Bereichen Videotheken und öffentliche Bibliotheken, Callcentern und Lotto- und Totogesellschaften unzulässt ist und die Hessische Bedarfs­gewerbe­verordnung insoweit für nichtig erklärt. Soweit die Verordnung eine solche Beschäftigung in den Bereichen Brauereien, Betriebe zur Herstellung von alkoholfreien Getränken oder Schaumwein, Fabriken zur Herstellung von Roh- und Speiseeis zulässt, hat das Bundes­verwaltungs­gericht keine abschließende Entscheidung über die Gültigkeit der Verordnung getroffen, weil es an ausreichenden tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz fehlte. Hingegen hat das Bundes­verwaltungs­gericht die Verordnung für wirksam befunden, soweit sie eine Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen in dem Bereich des Buchmachergewerbes zulässt.

Nach dem Arbeitszeitgesetz dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen grundsätzlich nicht beschäftigt werden. Das Arbeitszeitgesetz sieht hiervon zahlreiche Ausnahmen vor und ermächtigt u. a. die Landesregierungen, weitere Ausnahmen zur Vermeidung erheblicher Schäden unter Berücksichtigung des Schutzes der Arbeitnehmer und der Sonn- und Feiertagsruhe für Betriebe zuzulassen, in denen die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- oder Feiertagen zur Befriedigung täglicher oder an diesen Tagen besonders hervortretender Bedürfnisse der Bevölkerung erforderlich ist, sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können. Die Hessische Landesregierung... Lesen Sie mehr