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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14.05.2014
- BVerwG 6 A 3.13 -
Verbot der Vereine DawaFFM und Internationaler Jugendverein - Dar al Schabab e.V. rechtmäßig
DawaFFM richtet sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung und den Gedanken der Völkerverständigung
Das Bundesministerium des Innern hat die in Frankfurt am Main ansässigen Vereinigungen DawaFFM und Internationaler Jugendverein - Dar al Schabab e.V. zu Recht verboten. DawaFFM richtet sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung und den Gedanken der Völkerverständigung. Das Verbot dieser Vereinigung erstreckt sich auf ihre Teilorganisation, den Internationalen Jugendverein - Dar al Schabab e.V. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.
Die Vereinigung DawaFFM ist ein Verein im Sinne des Vereinsgesetzes, obwohl sie anders als der Internationale Jugendverein - Dar al Schabab e.V. nicht im Vereinsregister eingetragen ist und keine Satzung hat. Sie tritt als ein auf Dauer angelegter Personenzusammenschluss mit organisierter Willensbildung hervor, der durch Veröffentlichungen im Internet und durch Veranstaltungen das Ziel verfolgt, aus dem für richtig erachteten Verständnis des Islam abgeleitete verbindliche Handlungsanweisungen zu verbreiten.
DawaFFM richtet sich gegen verfassungsmäßige Ordnung
Gegen die verfassungsmäßige Ordnung richtet sich DawaFFM vor allem deshalb, weil der Verein vor dem Hintergrund seiner das Rechtsstaatsprinzip ablehnenden Lehren die gewalttätigen Ausschreitungen, die Gegendemonstranten nach dem Zeigen der so genannten Mohammed-Karikaturen auf Veranstaltungen im Mai 2012 in Bonn und Solingen begangen haben, im Sinne gerechtfertigter Selbstjustiz gebilligt und mit der Aufstachelung zu weiterer Gewalt gedroht hat.
Drohungen des DawaFFM richten sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung
Diese DawaFFM zurechenbaren Drohungen richten sich, soweit sie sich auf deutsche Einrichtungen in islamischen Staaten und sich dort aufhaltende deutsche Staatsbürger beziehen, zudem gegen den Gedanken der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.05.2014
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
- BGH bestätigt Verurteilung wegen Werbens um Mitglieder für Al Qaida
(Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.08.2013
[Aktenzeichen: 3 StR 244/13]) - Werben für Terror-Organisation ist keine Unterstützung einer terroristischen Vereinigung
(Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.05.2007
[Aktenzeichen: AK 6/07, StB 3/07 ])
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Dokument-Nr. 18220
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