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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 05.07.2018
- BVerwG 3 C 9.17 -
Offensichtlicher Wohnsitzmangel einer EU-Fahrerlaubnis wirkt bei späterem Umtausch des Führerscheins fort
Mangel eines Führerscheins erstreckt sich auch auf umgetauschte Führerscheine
Steht aufgrund von unbestreitbaren Information eines Ausstellermitgliedstaates fest, dass ein Führerschein von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union unter Verstoß gegen die Voraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes ausgestellt worden ist, haftet dieser Mangel auch dem Führerschein an, in den dieser Führerschein danach in einem anderen Mitgliedstaat umgetauscht wurde. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.
Dem Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls - ein deutscher Staatsangehöriger, der gegenwärtig auch in Deutschland lebt - war nach einer Verurteilung wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr in Deutschland die Fahrerlaubnis entzogen worden. Nachfolgende Anträge auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis blieben erfolglos, nachdem die eingeholten Fahreignungsgutachten jeweils zu einem negativen Ergebnis geführt hatten. Im Jahr 2009 erhielt der Kläger einen tschechischen
Keine Berechtigung zum Führen fahrerlaubnispflichtiger Kraftfahrzeuge in der BRD mit österreichischem Führerschein
Nachdem er seinen
Die hiergegen gerichtete Klage blieb in den Vorinstanzen erfolglos.
Nichtanerkennung von Führerscheinen mit Sperrvermerk soll auch für Fälle nachträglich umgetauschter Führerscheine gelten
Das Bundesverwaltungsgericht wies auch die Revision des Klägers zurück. Der in § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (FeV) normierte Nichtanerkennungstatbestand erfasst die Fälle, in denen der Wohnsitzmangel aufgrund des Umtauschs nicht mehr unmittelbar aus dem
Offensichtlicher Verstoß gegen Erfordernis eines ordentlichen Wohnsitzes wirkt nach Führerscheinumtausch fort
Der Anerkennungsgrundsatz der sogenannten 3. Führerscheinrichtlinie 2006/126/EG steht dieser Auslegung nicht entgegen. Der Gerichtshof der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.07.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
- Verwaltungsgericht Bayreuth, Urteil vom 24.06.2016
[Aktenzeichen: B 1 K 15.708] - Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 21.03.2017
[Aktenzeichen: 11 B 16.2007]
- Tschechischer Führerschein setzt für Gültigkeit in Deutschland tschechischen Wohnsitz zum Zeitpunkt des Führerscheinerwerbs voraus
(Verwaltungsgericht Trier, Beschluss vom 22.02.2016
[Aktenzeichen: 1 L 270/16.TR]) - Kein Anspruch auf Schadensersatz bei "So-Nicht-Unfall" in Bezug auf Schadenshöhe
(Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 10.03.2015
[Aktenzeichen: 9 U 246/13]) - EU-Fahrerlaubnis muss bei Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis in Deutschland nicht anerkannt werden
(Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30.05.2013
[Aktenzeichen: BVerwG 3 C 18.12])
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Dokument-Nr. 26140
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