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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14.04.2011
BVerwG 3 C 20.10 und BVerwG 3 C 24.10 -

BVerwG: Privatpiloten mit Altlizenz müssen sich Überprüfung der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit unterziehen

Nicht gestellte Anträge auf Überprüfung und dadurch bedingte Zweifel an luftsicherheitsrechtlicher Zuverlässigkeit berechtigen Luftfahrtbehörde zum Widerruf der Flugerlaubnis

Auch Privatpiloten, die Inhaber einer Altlizenz sind, haben sich der seit 2005 vorgeschriebenen Überprüfung ihrer luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit zu unterziehen. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.

Die Kläger des zugrunde liegenden Falls waren Inhaber von Fluglizenzen für Privatpiloten. Nachdem sie sich weigerten, sich einer Überprüfung ihrer luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit nach Maßgabe des am 15. Januar 2005 in Kraft getretenen Gesetzes zur Neuregelung von Luftsicherheitsaufgaben zu unterziehen, wurden ihre Luftfahrererlaubnisse ganz bzw. teilweise widerrufen. Hiergegen wandten die Kläger ein, das Gesetz sei verfassungswidrig; es sei ohne die erforderliche Zustimmung des Bundesrates zustande gekommen und verletze sie in ihren Grundrechten. Die Neuregelungen enthielten auch keine Rechtsgrundlage dafür, von Piloten, die zum Zeitpunkt des In-Kraft- Tretens der Neuregelung bereits im Besitz einer Fluglizenz gewesen seien, die Durchführung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung zu verlangen. Die gegen die Bescheide erhobenen Klagen sind in den Vorinstanzen jeweils ohne Erfolg geblieben.

Privatpiloten nicht im Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revisionen der Kläger zurückgewiesen. Das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Beschluss vom 5. Mai 2010 mit bindender Wirkung festgestellt, dass die Neuregelungen nicht der Zustimmung des Bundesrates bedurft hätten und dass die dort vorgesehene Überprüfung der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit von Privatpiloten nicht gegen Grundrechte oder gegen Anforderungen des Rechtsstaatsprinzips verstoßen. Der dort vorgeschriebenen Zuverlässigkeitsüberprüfung müssten sich nach dem Sinn und Zweck der Regelung auch Altlizenzinhaber unterziehen. Stellten sie keinen Antrag auf Überprüfung, verblieben Zweifel an ihrer luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit, die die Luftfahrtbehörde zum Widerruf der Erlaubnis berechtigten. Eine Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung sei damit nicht verbunden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.04.2011
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

Vorinstanzen zu BVerwG 3 C 20.10:
Vorinstanzen zu BVerwG 3 C 24.10::
  • Verwaltungsgericht Arnsberg, Urteil vom 30.08.2007
    [Aktenzeichen: 7 K 2608/06]
  • Oberverwaltungsgericht Münster, Urteil vom 16.10.2008
    [Aktenzeichen: 20 A 2921/07]
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