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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17.09.2015
- BVerwG 2 C 13.14; 2 C 15.14; 2 C 18.14; 2 C 27.14; 2 C 28.14; 2 C 5.15; 2 C 6.15; 2 C 7.15; 2 C 12.15 -
Ankreuzverfahren bei dienstlichen Beurteilungen grundsätzlich zulässig
Bewertungskriterien müssen hinreichend differenziert und Notenstufen textlich definiert sein
Dienstliche Beurteilungen dürfen auch ohne zusätzliche individuelle textliche Begründung im Ankreuzverfahren erstellt werden. Allerdings müssen die Bewertungskriterien hinreichend differenziert und die Notenstufen textlich definiert sein und muss das Gesamturteil begründet werden. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.
Die Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens sind
Dienstliche Beurteilungen müssen hinreichend aussagekräftig sein
Das Bundesverwaltungsgericht hat die von den Vorinstanzen ausgesprochenen Verurteilungen zur Erteilung neuer dienstlicher
Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung bedarf zur Erläuterung der Einzelnoten gesonderten Begründung
Das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung hingegen bedarf in der Regel einer gesonderten Begründung, um erkennbar zu machen, wie es aus den Einzelbewertungen hergeleitet wird. Das gilt insbesondere dann, wenn sich aus den Einzelbewertungen ein uneinheitliches Leistungsbild ergibt oder wenn das Gesamturteil nach einer anders gestuften Notenskala zu bilden ist als die Einzelbewertungen. Die Anforderungen an die Begründung des Gesamturteils sind umso geringer, je einheitlicher das Leistungsbild ist. Entbehrlich ist eine solche Begründung nur dann, wenn sich die vergebene Gesamtnote dergestalt aufdrängt, dass eine andere Gesamtnote nicht in Betracht kommt.
Einzelbewertungen müssen gegebenenfalls plausibilisiert werden
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.09.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 21612
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