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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13.12.2012
- BVerwG 2 C 11.11 -
Keine geburtsjahrbezogene Beschränkung des Bewerberfeldes für Berufssoldatenstellen
Beachtung der Zugehörigkeit zu bestimmten Geburtsjahrgängen für Umwandlung des Dienstverhältnisses nicht relevant
Die Bundeswehr darf die Bewerbung für die Umwandlung des Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit in das eines Berufssoldaten im Militärmusikdienst nicht von der Zugehörigkeit zu bestimmten Geburtsjahrgängen abhängig machen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.
In dem zugrunde liegenden Streitfall beantragte die Klägerin, eine Zeitsoldatin im Marinemusikkorps, 2009 im Rahmen der jährlich anstehenden Übernahmekampagne die Umwandlung ihres Dienstverhältnisses in das einer Berufssoldatin. Sie wurde nicht in das
Sprungrevision der Klägerin wegen mangelnden Bedarfs in ihrem Jahrgang rechtswidrig
Das Bundesverwaltungsgericht hat die hiergegen von der Beklagten eingelegte Sprungrevision mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Nichtberücksichtigung der zwischenzeitlich aus der
Fehlende Abwägungsentscheidung des Gesetzgebers bezüglich des Leistungsgrundsatzes
Die damit anzuwendenden, ausschließlich leistungsbezogenen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.12.2012
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
- Verwaltungsgericht Schleswig, Urteil vom 20.01.2011
[Aktenzeichen: 12 A 178/98]
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[Aktenzeichen: BVerwG 6 C 11.11 und BVerwG 31.11]) - Neues Beurteilungssystem der Bundeswehr rechtswidrig
(Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 26.05.2009
[Aktenzeichen: BVerwG 1 WB 48.07])
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Dokument-Nr. 14873
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