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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22.03.2016
- BVerwG 1 C 10.15 -
Nachträgliche Beschränkung des Asylantrags hindert nicht Überstellung nach der Dublin II-Verordnung
EU-Mitgliedstaat bleibt nach Zustimmung zur Aufnahme eines Asylbewerbers auch nach Rücknahme des Asylantrags für weiteres Verfahren zuständig
Stimmt ein von Deutschland ersuchter EU-Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylantragstellers auf der Grundlage der Dublin II-Verordnung zu, ist eine Überstellung in den um Aufnahme ersuchten Mitgliedstaat auch dann noch möglich, wenn ein Antragsteller nach der Zustimmung seinen Antrag auf die Gewährung subsidiären Schutzes beschränkt. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.
Der Entscheidung lag der Fall zweier iranischer Staatsangehöriger zugrunde, die im Mai 2011 in Deutschland Asylanträge stellten. Auf das Gesuch des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) hatten die spanischen Behörden, die den Klägern zur Einreise in das Unionsgebiet Visa erteilt hatten, im Juni 2011 ihre Zuständigkeit anerkannt und die Zustimmung zur Übernahme der Asylbewerber erklärt. Hiernach beschränkten die Kläger ihre Anträge auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes. Daraufhin stellte das Bundesamt die
Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird mit Erteilung der Zustimmung zur Aufnahme des Asylantragstellers abgeschlossen
Die dagegen gerichtete Revision der Kläger blieb ohne Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht entschied, dass ein nach der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.03.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
- Verwaltungsgericht Ansbach, Urteil vom 16.05.2012
[Aktenzeichen: AN 3 K 11.30419] - Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 21.05.2015
[Aktenzeichen: 14 B 12.30323]
- Dublin-Verordnung: Deutschland muss Asylverfahren durchführen
(Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.09.2015
[Aktenzeichen: 13 A 2159/14.A und 13 A 800/15.A]) - Frist für Aufnahmegesuchen im Dublin-Verfahren dient nicht dem Schutz des einzelnen Asylbewerbers
(Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27.10.2015
[Aktenzeichen: BVerwG 1 C 32.14, BVerwG 1 C 33.14 und BVerwG 1 C 34.14])
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Dokument-Nr. 22378
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