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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22.03.2016
BVerwG 1 C 10.15 -

Nachträgliche Beschränkung des Asylantrags hindert nicht Überstellung nach der Dublin II-Verordnung

EU-Mitgliedstaat bleibt nach Zustimmung zur Aufnahme eines Asylbewerbers auch nach Rücknahme des Asylantrags für weiteres Verfahren zuständig

Stimmt ein von Deutschland ersuchter EU-Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylantragstellers auf der Grundlage der Dublin II-Verordnung zu, ist eine Überstellung in den um Aufnahme ersuchten Mitgliedstaat auch dann noch möglich, wenn ein Antragsteller nach der Zustimmung seinen Antrag auf die Gewährung subsidiären Schutzes beschränkt. Dies entschied das Bundes­verwaltungs­gericht.

Der Entscheidung lag der Fall zweier iranischer Staatsangehöriger zugrunde, die im Mai 2011 in Deutschland Asylanträge stellten. Auf das Gesuch des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) hatten die spanischen Behörden, die den Klägern zur Einreise in das Unionsgebiet Visa erteilt hatten, im Juni 2011 ihre Zuständigkeit anerkannt und die Zustimmung zur Übernahme der Asylbewerber erklärt. Hiernach beschränkten die Kläger ihre Anträge auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes. Daraufhin stellte das Bundesamt die Asylverfahren der Kläger ein und ordnete ihre Abschiebung nach Spanien an. Das Verwaltungsgericht Ansbach hat die Abschiebungsanordnung aufgehoben. Durch die Rücknahme sei die Zuständigkeit Spaniens für die Beurteilung der Asylanträge rückwirkend entfallen, da der Anwendungsbereich der Dublin II-Verordnung nur Asylanträge, nicht dagegen den subsidiären Schutz umfasse. Der Verwaltungsgerichtshof hat dieses Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen.

Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird mit Erteilung der Zustimmung zur Aufnahme des Asylantragstellers abgeschlossen

Die dagegen gerichtete Revision der Kläger blieb ohne Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht entschied, dass ein nach der Dublin II-Verordnung zuständiger Mitgliedstaat, der seine Zustimmung zur Aufnahme eines Asylbewerbers erteilt hat, auch dann für das weitere Verfahren zuständig bleibt, wenn der Asylbewerber hiernach seinen Asylantrag zurücknimmt und den Antrag auf die Gewährung subsidiären Schutzes beschränkt. Die Anwendbarkeit der Dublin II-Verordnung entfällt nicht deshalb rückwirkend, weil Art. 2 Buchst. c der Dublin II-Verordnung - anders als nunmehr die Dublin III-Verordnung - auf den unionsrechtlichen subsidiären Schutz gerichtete Anträge nicht mit umfasst. Denn mit der Erteilung der Zustimmung zur Aufnahme des Asylantragstellers ist das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats abgeschlossen worden. Die Antragsbeschränkung lässt die Anwendbarkeit der Dublin II-Verordnung und die bereits erfolgte Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nicht nachträglich entfallen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.03.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

Vorinstanzen:
  • Verwaltungsgericht Ansbach, Urteil vom 16.05.2012
    [Aktenzeichen: AN 3 K 11.30419]
  • Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 21.05.2015
    [Aktenzeichen: 14 B 12.30323]
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