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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13.06.2023
9 CN 2.22 -

Bewohner­park­gebühren­satzung der Stadt Freiburg unwirksam

Normenkontrollantrag gegen Bewohner­park­gebühren­satzung erfolgreich

Das Bundes­verwaltungs­gericht hat entschieden, dass die Bewohner­park­gebühren­satzung der Stadt Freiburg im Breisgau vom 14. Dezember 2021 unwirksam ist.

Früher erhob die Stadt Freiburg für das Ausstellen eines Parkausweises für Bewohner von Bewohnerparkgebieten auf der Grundlage der Gebührenordnung des Bundesverkehrsministeriums für Maßnahmen im Straßenverkehr eine Gebühr in Höhe von jährlich 30 €. Seit dem 1. April 2022 werden nach der angegriffenen Satzung Gebühren nach einem Stufentarif erhoben. Diese betragen je nach Länge des Fahrzeugs 240 € (bis 4,20 m), 360 € (von 4,21 bis 4,70 m) oder 480 € (ab 4,71 m). Personen, die bestimmte Sozialleistungen erhalten, und Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 sowie Inhaberinnen und Inhaber eines orangefarbenen Parkausweises für besondere Gruppen schwerbehinderter Personen zahlen ermäßigte Gebühren in Höhe von 60 €, 90 € und 120 €. Denjenigen Personen, die im Besitz eines blauen Parkausweises für Menschen mit schwerer Behinderung sind, wird die Gebühr erlassen.

Bewohnerparkgebührensatzung auf StVG und ParkgebVO gestützt

Gestützt ist die Bewohnerparkgebührensatzung auf die 2020 in Kraft getretene bundesrechtliche Regelung des § 6 a Abs. 5a Straßenverkehrsgesetz (StVG) und § 1 der landesrechtlichen Delegationsverordnung zur Erhebung von Parkgebühren (ParkgebVO). § 6 a Abs. 5a StVG ermächtigt die Landesregierungen, Gebührenordnungen für das Ausstellen von Bewohnerparkausweisen zu erlassen und die Ermächtigung durch Rechtsverordnung weiter zu übertragen. Mit § 1 ParkgebVO hat die baden-württembergische Landesregierung die Ermächtigung zum Erlass von Gebührenordnungen auf die örtlichen und unteren Straßenverkehrsbehörden weiter übertragen, wobei Gemeinden die Gebührenordnungen als Satzungen auszugestalten haben.

BVerwG erklärt Satzung für unwirksam

Der Antragsteller wohnt in der Stadt Freiburg im Bereich eines Bewohnerparkgebiets. Er ist Halter eines Kraftfahrzeugs, für das er bereits bisher über einen Bewohnerparkausweis verfügte. Sein Normenkontrollantrag gegen die Bewohnerparkgebührensatzung vom 14. Dezember 2021 blieb vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg erfolglos. Auf die Revision des Antragstellers hin hat das Bundesverwaltungsgericht die Satzung für unwirksam erklärt. Die Gemeinden sind in Bezug auf Bewohnerparkgebühren, bei denen es sich um bundesrechtlich geregelte Gebühren nach dem Straßenverkehrsgesetz handelt, an die Vorgaben des Bundesgesetzgebers gebunden.

Gebührensprünge zu extrem

Die Parkgebührenverordnung ist danach keine taugliche Rechtsgrundlage für den Erlass einer Satzung, weil § 6 a Abs. 5a StVG ausschließlich zum Erlass einer Rechtsverordnung ermächtigt. Darüber hinaus verletzt der Stufentarif den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Die damit verbundenen starken Gebührensprünge bilden den je nach Fahrzeuglänge unterschiedlichen Vorteil nicht mehr angemessen ab. Im Extremfall kann ein Längenunterschied von 50 cm zu einer Verdoppelung der Gebühr führen. Die mit diesen Sprüngen einhergehende beträchtliche Ungleichbehandlung ist auch unter dem Gesichtspunkt der - hier allenfalls geringfügigen - Verwaltungsvereinfachung nicht zu rechtfertigen.

Keine Rechtsgrundlage Ermäßigung aus sozialen Gründen

Für die Ermäßigung und den Erlass der Gebühren aus sozialen Gründen fehlt ebenfalls eine Rechtsgrundlage. Denn nach der maßgeblichen Norm des § 6 a Abs. 5a StVG dürfen bei der Gebührenbemessung nur die Gebührenzwecke der Kostendeckung und des Vorteilsausgleichs berücksichtigt werden. Eine Bemessung der Gebühren nach sozialen Zwecken hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen. Dies wäre nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts jedoch erforderlich gewesen.

Höhe der Regelgebühr nicht zu beanstanden

Nicht beanstandet hat das Bundesverwaltungsgericht indes die Höhe der "Regelgebühr" in Höhe von 360 €. Angesichts des erheblichen Wertes eines wohnungsnahen Parkplatzes steht sie weder in einem groben Missverhältnis zum Gebührenzweck des Ausgleichs der mit dem Parkausweis verbundenen Vorteile noch ist sie vollständig von den zu deckenden Kosten der Ausweisausstellung abgekoppelt.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.06.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/ab)

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Kommentare (1)

 
 
Matthias Engel schrieb am 20.06.2023

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13.06.2023

- 9 CN 2.22 - Auch zu Recht hiermit man vorgegangen ist. Doch ich sehe hier mehr Straftaten der Stadt Freiburg gegen den OB ermitteln zu müssen, ja gar in 16 Bundesländer wegen des Verdachts § 291 StGB.

Denn das kriminelle tun von denen ist auch unter planmäßiger Absicht zu stellen, hoher Willkür und Forderungen laut werden müssen solche OB vom Tisch zu verweisen, die derartig so kriminell ja gar § 348 StGB ihrer OD anstiften zu Straftaten § 352 (§ 345 StGB)! Buschmann werde ich das auch mitteilen um da durchzugreifen zu müssen. Ganz ehrlich gesagt, sind wir nur noch von kriminellen Umwandert in den Behörden? Raus mit solchen Menschen, die nur Scheiße im Kopf hängen haben. Das ist Betrug und muss die Staatsanwaltschaft Freiburg in jedem Fall gegen die Macher erfolgreich Ermitteln aber jetzt lassen, da es auch eine Gefahr der Zivilisationsordnung ist, solche OB, länger noch in den Ämter sitzen zu haben, die eben kriminell sind adäquat zu entfernen, und es auch auf zukünftiger Überprüfungen kommen müsse. Städte nicht alleine zu entscheiden haben, welcher Straßen 40 oder 60 Km/h zu fahren man habe, ist zudem auch als verfassungswidrig zu sehen krimineller Allüren der Selbstjustiz freien Lauf Behörden zu übertragen betrügerisch zu können. Traurig ist nur, das Stadtverwaltungen sich derartig wie Richter aufspielen tuen, dieses Handwerk sollte man denen jetzt aber endreisen müssen, der hohen auch arroganten Mitarbeiter dort agitatorisch Machthaberisch, weil sie meinen sie sitzen am Hebel, herumspinnen zu können, das insbesondere ist hier in Wuppertaler Stadtverwaltung der Fall. Drehen nur Wirrwarr vor und Drohen herum. Alles nicht mehr normal!! Recht so mit dem Urteil, das ich den Stadtverwaltungen 120%tig präsent machen darf! gez. Engel NRW

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