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Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 23.03.2009
- 8 B 2.09 -
Getränkeausschank im Bordell erlaubt
Kommerzielle Ausnutzung sexueller Bedürfnisse ist nicht als sittenwidrig anzusehen
Einem Bordellbetreiber kann die gaststättenrechtliche Erlaubnis zum Ausschank von Getränken nicht wegen Sittenwidrigkeit verweigert werden. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.
In der Vergangenheit gingen Behörden und Gerichte davon aus, dass durch einen Getränkeausschank im Bordell „der Unsittlichkeit Vorschub geleistet werde“. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ist aber durch den Erlass des Prostitutionsgesetzes ein Wandel der sozialethischen Vorstellungen zum Ausdruck gekommen. Die kommerzielle Ausnutzung sexueller Bedürfnisse oder Interessen ist nicht mehr grundsätzlich als sittenwidrig anzusehen. Somit konnte einem Bordellbetreiber in der Stadt Kempten die gaststättenrechtliche Erlaubnis für den Ausschank von Getränken nicht mehr mit dem bloßen Hinweis auf die Sittenwidrigkeit verweigert werden.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.05.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des BVerwG vom 07.05.2009
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Dokument-Nr. 7843
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