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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29.03.2023
- 10 C 2.22 -
Kein Anspruch auf Wiederbeschaffung von Unterlagen Helmut Kohls
Anspruch auf Wiederbeschaffung weder nach Informationsfreiheitsgesetz noch nach Bundesarchivgesetz
Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass weder das Informationsfreiheitsgesetz noch das Bundesarchivgesetz einen Anspruch auf die Wiederbeschaffung bei einer Behörde im Antragszeitpunkt nicht mehr vorhandener Unterlagen gewähren. Zudem darf die Suche nach begehrten Informationen in äußerst umfangreichen Aktenbeständen ausnahmsweise unterbleiben, wenn sie die Wahrnehmung vorrangiger Sachaufgaben erheblich behindern würde.
Die Klägerin, eine Journalistin, begehrt vom Bundeskanzleramt unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz und das
Klage in Vorinstanzen erfolglos
Die hierauf erhobene Klage auf Zugang zu sämtlichen begehrten
Unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand
Die Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg. Zwar steht die Annahme, die Anträge der Klägerin seien zu unbestimmt, nicht mit Bundesrecht in Einklang. Ein Informationszugangsantrag muss erkennen lassen, auf welche Informationen er gerichtet ist. Das war hier der Fall. Insoweit erweist sich das Urteil des Oberverwaltungsgerichts aber aus anderen Gründen als richtig. Eine Behörde darf die Suche nach Informationen in einem äußerst umfangreichen Aktenbestand ausnahmsweise verweigern, wenn mit ihr ein unverhältnismäßiger
Kein Anspruch auf Wiederbeschaffung im Antragszeitpunkt nicht mehr vorhandener Unterlagen
Im Einklang mit Bundesrecht hat das Oberverwaltungsgericht einen Anspruch auf
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.04.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 32783
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