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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24.06.2021
- 1 C 30.20 -
Keine rechtsmissbräuchliche Vaterschaftsanerkennung bei persönlichen Beziehungen zwischen Vater und Kind
Aufenthaltsrechtliche Wirkungen der Vaterschaftsanerkennung unvermeidbar
Die Anerkennung der Vaterschaft eines nichtdeutschen Kindes durch einen Vater deutscher Staatsangehörigkeit erfolgt "nicht gezielt gerade zu dem Zweck", die aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen für Einreise und Aufenthalt zu schaffen, wenn sie auch der Begründung, Fortsetzung oder Vertiefung einer Eltern-Kind-Beziehung dient. Das hat das Bundesverwaltungsgerichts entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger ist deutscher Staatsangehöriger und Beamter im Dienst des Auswärtigen Amtes, der an verschiedenen Botschaften eingesetzt war. Er ist im Rechtssinne Vater von neun Kindern, deren leiblicher Vater er nach seinen Angaben ist. Drei dieser
OVG: Enges Verständnis einer "missbräuchlichen" Vaterschaftsanerkennung geboten
Die hiergegen gerichtete Klage des Klägers hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat der Berufung des Klägers stattgegeben, weil die
BVerwG: Anerkennung der Vaterschaft zwangsläufig auch mit aufenthaltsrechtliche Wirkung verbunden
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision zurückgewiesen. Die Anerkennung der Vaterschaft eines minderjährigen Kindes nichtdeutscher Staatsangehörigkeit durch einen deutschen Staatsangehörigen zeitigt zwangsläufig (auch) aufenthaltsrechtliche Wirkungen. Diese darf ein die Vaterschaft Anerkennender auch wollen und bezwecken. Im Sinne des § 1597 a Abs. 1 BGB "nicht gezielt gerade zu dem Zweck" solcher aufenthaltsrechtlichen Wirkungen erfolgt eine
Zweck der Vaterschaftsanerkennung ist die Fortführung und Vertiefung einer Eltern-Kind-Beziehung
Das konkrete Maß der tatsächlichen Wahrnehmung hat die Vielfalt grundrechtlich geschützter Möglichkeiten zu berücksichtigen, Eltern-Kind-Beziehungen autonom und weitestgehend frei von staatlichen Vorgaben auszugestalten; es gibt kein staatlich vorgeprägtes Bild eines Eltern-Kind-Verhältnisses. Ein solches, auch erst anzustrebendes Verhältnis umfasst indes notwendig auch Elemente von elterlicher Verantwortung, ohne dass diese in allen Dimensionen wahrgenommen werden muss. Eine häusliche Gemeinschaft ist nicht erforderlich; auch eine geistig-emotionale Nähebeziehung kann ausreichen. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, hat die Ausländerbehörde aufgrund einer umfassenden Würdigung der Umstände des konkreten Einzelfalles zu beurteilen. Nach diesen Grundsätzen hat das Oberverwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend verfahrensfehlerfrei die Fortführung und Vertiefung einer Eltern-Kind-Beziehung im Bundesgebiet als Zweck der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.06.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 30459
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