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Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 08.06.2022
1 C 24.21 -

EuGH soll Frage der Berücksichtigung des Kindeswohls und familiärer Bindungen bei Erlass einer Rückkehr­entscheidung klären

Revisionsverfahren bis zur Entscheidung des EuGH ausgesetzt

Das Bundes­verwaltungs­gericht hat den Gerichtshof der Europäischen Union zur Klärung angerufen, ob im Sinne des Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b der Rück­führungs­richtlinie (im Folgenden: RL 2008/115/EG) beachtliche Gründe bereits dem Erlass einer (asylrechtlichen) Abschiebungs­androhung entgegenstehen können.

Im hier vorliegenden Fall besitzt der im Dezember 2018 geborene Kläger wie seine Eltern die nigerianische Staatsangehörigkeit. Zugunsten des Vaters und einer im Jahre 2014 geborenen Schwester des Klägers hatte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK festgestellt. Beiden wurden in der Folge Aufenthaltserlaubnisse erteilt. Der Asylantrag der Mutter und einer weiteren im Jahre 2016 geborenen Schwester des Klägers wurde als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Das insoweit bei dem Verwaltungsgericht anhängige Klageverfahren ist im Hinblick auf das streitgegenständliche Verfahren ruhend gestellt worden. Ein Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, ist ohne Erfolg geblieben. Ihr Aufenthalt wird seither geduldet.

VG: Trennung vom Vater auf Grund des Alters nicht zumutbar

Das Bundesamt lehnte den Asylantrag des Klägers ab. Das Verwaltungsgericht hat die gegen den Kläger erlassene Abschiebungsandrohung und das mit dieser einhergehende Einreise- und Aufenthaltsverbot unter Abweisung der Klage im Übrigen aufgehoben. Wegen des hinsichtlich des Vaters des Klägers und dessen Schwester festgestellten nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG bestehe ein inlandsbezogenes Abschiebungsverbot nach Art. 6 GG und Art. 8 EMRK, da dem Kläger eine Trennung von seinem Vater ob seines Alters nicht zuzumuten sei.

Wohl des Kindes und die familiären Bindungen zu berücksichtigen

Das Bundesverwaltungsgericht sieht unionsrechtlichen Klärungsbedarf, ob das nationale Recht, dem zufolge das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung dem Erlass einer Abschiebungsandrohung nicht entgegensteht, mit Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b RL 2008/115/EG vereinbar ist. Danach berücksichtigen die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Rückführungsrichtlinie in gebührender Weise das Wohl des Kindes und die familiären Bindungen. Der Senat hat das Revisionsverfahren bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über die nachstehende Vorlagefrage ausgesetzt:

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.06.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/ab)

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