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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 22.03.2023
- 2 BvF 1/21 -
Erfolgloser Antrag auf Anordnung des Ruhens des Normenkontrollverfahrens zur Änderung des Bundeswahlrechts 2020
Kein Ruhen des Normenkontrollverfahrens gegen die Wahlrechtsänderung 2020 wegen öffentliches Interesse an Fortführung des Verfahrens
Das Bundesverfassungsgericht hat einen Antrag auf Anordnung des Ruhens eines Verfahrens der abstrakten Normenkontrolle abgelehnt. Die Normenkontrolle betrifft Art. 1 Nr. 3 bis 5 des 25. Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes (BWahlG) vom 14. November 2020, mit dem im Wesentlichen das Sitzzuteilungsverfahren für die Wahl des Deutschen Bundestages nach § 6 Abs. 5 und 6 BWahlG neu geregelt worden ist. Der Antrag war abzulehnen, weil an der Fortführung des Verfahrens ein öffentliches Interesse besteht.
Die Antragstellerinnen und Antragsteller, 216 Mitglieder des 19. Deutschen Bundestages aus den Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, DIE LINKE und FDP, haben sich mit einer abstrakten Normenkontrolle gegen Artikel 1 Nr. 3 bis 5 des 25. Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 14. November 2020 gewandt. Sie machen geltend, die angegriffenen Normen seien mit Art. 20 Abs. 3, Art. 20 Abs. 1 und 2 sowie Art. 38 Abs. 1 Satz 1 und Art. 21 Abs. 1 GG unvereinbar und nichtig. Der Zweite Senat hat Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt auf den 18. April 2023. Am 17. März 2023 beschloss der Deutsche Bundestag eine Änderung des Bundeswahlgesetzes, die auch eine Neuregelung der verfahrensgegenständlichen Normen umfasst. Die Befassung des Bundesrates sowie die Ausfertigung und Verkündung des Gesetzes stehen noch aus. Die Antragstellerinnen und Antragsteller haben beantragt, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen. Durch die geplante Änderung des Bundeswahlrechts würden die angegriffenen Bestimmungen des Bundeswahlgesetzes gegenstandslos. Vor diesem Hintergrund hätten die Antragstellerinnen und Antragsteller zurzeit kein Interesse daran, das
BVerfG sieht öffentliches Interesse an Fortführung des Verfahrens
Das Bundesverfassungsgericht hat der Antrag auf Anordnung des Ruhens des Verfahrens abgelehnt, weil an seiner
Verfahren ist schon zu weit fortgeschritten
Etwas anderes folgt nicht daraus, dass beim Bundesverfassungsgericht weitere Verfahren anhängig sind, die die Frage der Verfassungsmäßigkeit der verfahrensgegenständlichen Normen des Bundeswahlgesetzes betreffen. Zwar können in einem solchen Fall Gründe des öffentlichen Interesses für die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.04.2023
Quelle: Bundesverfassungsgericht, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 32772
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