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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12.09.2013
- 1 BvR 744/13 -
BVerfG: Keine Anwendung des Grundsatzes "Kauf bricht nicht Miete" bei fehlender Identität von Verkäufer und Vermieter
Anwendung des Grundsatzes setzt Identität von Verkäufer und Vermieter voraus
Die Anwendung des in § 566 BGB geregelten Grundsatzes "Kauf bricht nicht Miete" setzt voraus, dass der Verkäufer von vermieten Wohnraum zugleich Vermieter ist. Fehlt es an dieser Identität, ist der Grundsatz nicht anzuwenden. Dies hat das Bundesverfassungsgericht entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 1995 kam es zwischen einer Frau und einer GmbH zum Abschluss eines Mietvertrags über eine Wohnung. Die
Amtsgericht und Landgericht weisen Instandsetzungsklage ab
Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Duisburg wiesen die Instandsetzungsklage der Mieterin ab. Die Beklagte habe nicht in Anspruch genommen werden dürfen, da sie seit dem Eigentümerwechsel im Jahr 2000 aufgrund einer entsprechenden Anwendung des § 566 BGB nicht mehr
Bundesverfassungsgericht hält entsprechende Anwendung von § 566 BGB für unzulässig
Das Bundesverfassungsgericht entschied zu Gunsten der Mieterin und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Nach Ansicht der Verfassungsrichter sei die
Fehlende Identität zwischen Verkäufer und Vermieter sowie fehlender Eigentumswechsel
Das Bundesverfassungsgericht wies darauf hin, dass das Mietobjekt nicht von der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.08.2015
Quelle: Bundesverfassungsgericht, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Duisburg, Beschluss vom 20.11.2012
[Aktenzeichen: 13 S 193/12]
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Jahrgang: 2013, Seite: 3774 NJW 2013, 3774 | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 2014, Seite: 69 NZM 2014, 69
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Dokument-Nr. 21502
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