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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 24.08.2005
1 BvR 309/03 -

Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Verweigerung von BAföG nach Fachrichtungswechsel

Bundesverfassungsgericht hebt Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auf

Der Bf (Beschwerdeführer) studierte ab dem Wintersemester 1996/1997 vier Semester Zahnmedizin. Ihm wurden Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) gewährt. Bereits während seines Studiums entschloss er sich, Humanmedizin zu studieren.

Seine Bewerbungen um einen Studienplatz waren jedoch wegen der bestehenden Zulassungsbeschränkung zunächst erfolglos. Zum Wintersemester 1998/1999 wurde der Beschwerdeführer zur Humanmedizin zugelassen. Unter Anrechnung der in der Zahnmedizin erbrachten Leistungen wurde er in das dritte Fachsemester eingereiht. Den Antrag des Beschwerdeführers auf weitere Förderung nach dem BAföG lehnte das Förderungsamt mit der Begründung ab, er habe erst nach dem vierten Fachsemester gewechselt. Seine hiergegen gerichtete Klage wurde in letzter Instanz vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen.

Das Bundesverfassungsgericht hob das Urteil des BVerwG auf, da es den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG (Allgemeiner Gleichheitssatz) verletzt. Die Sache wurde an das BVerwG zurückverwiesen.

Die Regelung des § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 BAföG a.F. benachteiligt nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts in der Auslegung, die ihr das Bundesverwaltungsgericht gegeben hat, den Beschwerdeführer gegenüber jenen Studenten, die ohne Anrechnung der im ersten Studium erbrachten Leistungen zum Beginn des dritten Fachsemesters wechseln. Diese Benachteiligung des Beschwerdeführers ist nicht durch hinreichend gewichtige Gründe gerechtfertigt. In der genannten Vorschrift fand sich die Regelung, dass bei Auszubildenden an Hochschulen die Förderung einer anderen Ausbildung nur möglich war, wenn der Wechsel der Fachrichtung bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgte (mittlerweile bis zum vierten Fachsemester - d. Red.).

Der Gesetzgeber hatte § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 BAföG a.F. vor allem damit begründet, dass der Auszubildende im Interesse eines sinnvollen Einsatzes der Fördermittel angehalten werden müsse, sich vor Beginn des dritten Fachsemesters darüber klar zu werden, ob die Ausbildung in einer bestimmten Fachrichtung seinen Neigungen und seinem Leistungsvermögen entspreche. Diese Erwägung tragte die rechtliche Benachteiligung des Beschwerdeführers nicht. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts habe sich sein Neigungswandel bereits im ersten Fachsemester vollzogen. Ein Wechsel in das Wunschstudium sei ihm allein wegen der dort vorhandenen Zulassungsbeschränkung erst nach dem vierten Fachsemester gelungen.

Darüber hinaus dauere die Förderung der Vergleichsgruppen insgesamt gleich lang: Ein Student, der ohne Anrechnung von Leistungen zum dritten Fachsemester wechsle, werde für zwei Semester der Erstausbildung und für die Förderungshöchstdauer der anderen Ausbildung gefördert. Demgegenüber erhalte der Bf zwar für vier Semester seines ersten Studiums Förderungsleistungen; dafür sei aber die Förderungshöchstdauer des neuen Studiums wegen der Anrechnung um zwei Semester gekürzt worden.

§ 7 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 BAföG a.F. sei daher verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass ein Student die Fachrichtung auch dann noch "bis zum Beginn des dritten Fachsemesters" wechsle, wenn er zwar mehr als zwei Semester in der bisherigen Fachrichtung studiert habe, unter Berücksichtigung der Anrechnung dieser Fachsemester aber die maßgebliche Zeitschwelle nicht überschreite.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.09.2005
Quelle: Pressemitteilung Nr. 84/2005 des Bundesverfassungsgerichts vom 14.09.2005

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