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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 25.03.2013
1 BvR 1700/12 -

Nicht ausreichend substantiiert: BVerfG weist Verfassungs­beschwerde des VDGN gegen Rundfunkbeitrag aus formalen Gründen zurück

Beschwerdeführer rügen umfassende Datenerhebung / Doppelveranlagung bei Datschen und großen Gartenlauben gerügt

Der Verband Deutscher Grundstücksnutzer (VDGN) hatte im Sommer 2012 beim Bundes­verfassungsgericht in Karlsruhe die 1. Verfassungs­beschwerde gegen die Neugestaltung der Abgaben für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk auf den Weg gebracht. Nun hat das Bundes­verfassungsgericht diese Verfassungs­beschwerde aus formalen Gründen zurückgewiesen.

Der VDGN-Präsident Peter Ohm und rund 300 weitere Beschwerdeführer sehen in der umfassenden Datenerhebung zu dem neuen Rundfunkbeitrag ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt. Zudem rügen sie, dass viele Besitzer von Wochenendhäusern und größeren Lauben in Kleingärten ungerechtfertigt zur Zahlung eines zweiten Rundfunkbeitrages in der vollen Höhe von 215,76 Euro pro Jahr herangezogen werden.

Meldeämter übermitteln umfassende Daten für neue Rundfunkgebühr

Statt der bisherigen geräteabhängigen Rundfunkgebühr wird seit dem 1.1.2013 ein Rundfunkbeitrag erhoben, der von jedem Haushalt zu entrichten ist, ganz unabhängig davon, ob dort Rundfunk- oder Fernsehgeräte vorhanden sind. Dazu übermitteln derzeit die Meldeämter die Melderegisterdaten aller volljährigen Personen an die Landesrundfunkanstalten bzw. die Gebühreneinzugszentrale (GEZ). Übermittelt werden Vor- und Familienname, eventueller Doktorgrad, Tag der Geburt, Haupt- und Nebenwohnung, Tag des Ein- oder Auszugs aus einer Wohnung und Familienstand. Grundlage dafür ist der 15. Rundfunkstaatsvertrag, den die Bundesländer zur Neuregelung der Rundfunkfinanzierung abgeschlossen haben. Eine Widerspruchsmöglichkeit gegen die Datenübermittlung, wie unlängst beim neuen Meldegesetz diskutiert, gibt es nicht. Allerdings wird das neue Meldegesetz mit der vorgesehenen Vermieterbestätigung eine genaue Zuordnung aller Personen zu Haushalten ermöglichen.

Zentrales Melderegister entsteht

Die Beschwerdeführer kritisieren, dass durch die Datenerhebung der Landesrundfunkanstalten bzw. der GEZ so etwas wie ein zentrales Melderegister entsteht, für das es in Deutschland keine gesetzliche Grundlage, aber erhebliche Mißbrauchspotentiale gibt. Darüber hinaus werden die Rundfunkanstalten ohne Eingrenzung ermächtigt, zusätzliche Daten aus öffentlichen und nichtöffentlichen Quellen zu sammeln, zuzuordnen und zu speichern, ohne dass die Betroffenen darüber informiert werden müssen. Die Landesrundfunkanstalten bzw. die GEZ erhalten somit umfangreiches Datenmaterial über alle volljährigen Personen, die in einem Haushalt leben. Diese Daten sind auch zum Erstellen von Persönlichkeitsprofilen geeignet. Angesichts des Zwecks der Erhebung von Rundfunkbeiträgen ist diese Datensammlung vollkommen unverhältnismäßig. Sie erfolgt entgegen dem Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichts von 1983, das an Einschränkungen des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung hohe Anforderungen gestellt hat: „Sie bedürfen einer verfassungsgemäßen gesetzlichen Grundlage, die dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entsprechen muss. Bei seiner Regelung hat der Gesetzgeber ferner den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Auch hat er organisatorische und verfahrensrechtliche Vorkehrungen zu treffen, welche der Gefahr einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts entgegenwirken.“

Besitzer von Wochenendhäuschen sollen doppelt zahlen

Die Verfassungsbeschwerde wendet sich auch dagegen, dass Besitzer von Wochenendhäuschen, landläufig Datschen genannt, und von Kleingartenlauben mit einer Grundfläche von mehr als 24 Quadratmetern einen vollen zusätzlichen Rundfunkbeitrag zahlen sollen. Denn nach dem Rundfunkstaatsvertrag gelten diese Häuschen als „Wohnung“. Dabei schafft der Staatsvertrag seine eigene Definition von „Wohnung“, die mit sonstigen bau- und melderechtlichen Bestimmungen nichts zu tun hat. Laut Staatsvertrag ist als Wohnung schon eine „Raumeinheit“ anzusehen, „die zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist“ und die durch einen eigenen Eingang direkt betreten werden kann. Nach allen Auskünften aus den Staatskanzleien der Bundesländer zu diesem Thema werden Rundfunkbeiträge für Datschen erhoben, auch wenn man in diesen in der Regel nicht wohnen darf. Für Lauben in Kleingärten mit mehr als 24 Quadratmetern Fläche ist nach Einigung in der ARD für eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag vom Besitzer nachzuweisen, dass die Laube zum Wohnen nicht geeignet ist. Das aber wird den meisten Besitzern solcher Lauben nicht gelingen, da es nach einschlägigen Urteilen des Bundesgerichtshofs für eine Wohneignung es ausreicht, wenn Strom- und Wasseranschluss vorhanden sind.

Beschwerdeführer bezweifeln die Rechtmäßigkeit des neuen Rundfunkbeitrags

Seit 2013 ist es unerheblich, ob jemand Rundfunk- oder Fernsehgeräte betreibt. Der Beitrag wird auch ohne Gegenleistung fällig, allein wegen der grundsätzlichen Möglichkeit, die Rundfunk- und Fernsehprogramme der öffentlich-rechtlichen Sender zu empfangen. Die Beschwerdeführer bezweifeln die Rechtmäßigkeit dieses Modells. Aber selbst wenn es Bestand haben sollte, müsse berücksichtigt werden, dass der einzelne jeweils nur an einem Ort Radiohören oder Fernsehen kann. Eine doppelte Veranlagung sei da ungerechtfertigt.

BVerfG nimmt Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an

Das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerde aus formalen Gründen nicht zur Entscheidung an. Die Beschwerde werde den Anforderungen an die Substantiierung der Verfassungsbeschwerde nicht gerecht. Das Bundesverfassungsgericht wörtlich:

"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie den aus § 23 Abs. 1, § 92 BVerfGG ergebenden Anforderungen an die Substantiierung der Verfassungsbeschwerde nicht gerecht wird und daher unzulässig ist.

Von einer Begründung wird nach § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen."

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.05.2013
Quelle: ra-online, VDGN (pm/pt)

Aktuelle Urteile aus dem Rundfunkbeitragsrecht

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Kommentare (5)

 
 
Lars schrieb am 07.03.2016

Offensichtlich lag es hier ja an Formfehlern (z. B. keine ordentlichen Anträge gestellt).

Ralf Trabert schrieb am 06.03.2016

Ja es ist schon unglaublich, wie einem immer wieder ungefragt in die Tasche gegriffen wird. Wenn man nicht mehr selbst entscheiden kann ob einem eine Leistung genügend wert ist um dafür zu zahlen, dann ist man auf dem Niveau unseres "viel geliebten" Solidaritätsbeitrags angekommen. Spätestens aber, wenn man bemerkt, dass uns unsere sog. "öffentlich rechtlichen" Rundfunkanstalten, trotz jetzt erzwungener toller Einnahmen, immer noch Werbesendungen um die Ohren hauen, besteht berechtigter Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser "Zwangssteuer". Ich bin kein Rechtsfachmann, aber wenn das verfassungsgemäß sein sollte, dann hat offensichtlich das Deutsche Recht nicht viel mit gesundem Menschenverstand zu tun. Es sollte das Rechtsempfinden von Bürgern immens verletzen, und ich bin sicher, das tut es auch.

Harald Link schrieb am 07.02.2015

Danke für die Informationen, die meine Situation leider nicht abbilden, jedoch Mut schöpfen lassen, daß der verschwenderische Umgang mit unseren Gebühren einer angemessenen und vertretbaren Regelung weicht und dann - natürlich unter wirksamer öffentlicher Verantwortung - Beitragssenkungen folgen, statt der (noch?) gültigen pauschalen Zwangsfinanzierung von waghalsigen Sendungen mit habgierigen Moderatoren und Technikern, die keinen nützlichen Informationswert 'beitrag'en. Zwangsfinanzierung hebt nicht per se die Qualität, schon gar nicht in dieser "freien" Subkultur.

Norman Bürger schrieb am 17.05.2014

Ich gehe davon aus, dass die derzeitige Überzeugung des BVerfG verfassungswidrig ist. - Ich habe sogar inzwischen den Eindruck, nicht mehr in einem Rechtsstaat zu leben. -

Es heißt in Art. 97 GG, dass Richter unab - hängig und dem Gesetz unterworfen sind. Dazu gehört es aber - so zumindest für das BVerfG - auch, dass eine Überprüfung gesetzlicher Regelung in Bezug auf die Vereinbarkeit mit dem GG erfolgt. - Man lernt bereits im ersten Semester Jura, dass Recht mit Gerechtigkeit wenig zu tun hat, wenn es um die praktische Anwendung geht. Aber dass Gerichte offensichtlich politisch motiviert handeln, oder warum auch immer an den entscheidenen Rechtsgrundlagen des GG vorbei, sollte für jeden Bürger dieses Landes Anlass genug sein, sich dagegen aufzulehnen. Denn es wird durch Aussitzen nicht besser. Im Gegenteil. Die auf den Bürger staatlich ausgeübte Macht wächst, wenn er untätig bleibt. Ich habe hier einen Link und bitte um Unterstützung: https://secure.avaaz.org/de/petition/Bundesgerichtshof_des_Weiteren_Kammergericht_Senator_fuer_Justiz_Gesetzesauslegungen_FUeR_MENSCHENRECHTE/share/ Im Übrigen formuliere ich zur Zeit eine Verfassungsbeschwerde gegen die pauschale Gebührenforderung der GEZ aus.

hjg schrieb am 27.01.2014

Mit solchen Juristereien zerstört man den letzten Glauben, dass Gerichtsbeschlüsse irgendetwas mit Gerechtigkeit oder wenigstens nachvollziebarer Vernunft zu tun haben. Die nachfolgend noch mal aufgeführte Begründung zeigt, dass es nicht genügt kein Recht zu sprechen, die Menschen dürfen es auch nicht verstehen. Vielleicht sollten die Herrschaften ihre Paragrafenformeln auch noch in Latein verpacken... "Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie den aus § 23 Abs. 1, § 92 BVerfGG ergebenden Anforderungen an die Substantiierung der Verfassungsbeschwerde nicht gerecht wird und daher unzulässig ist.

Von einer Begründung wird nach § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen."

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