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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 23.01.2013
1 BvR 2603/12 -

Verfassungs­beschwerde gegen Rundfunkbeitrag gescheitert: BVerfG nimmt 2. Verfassungs­beschwerde des VDGN gegen Rundfunkbeitrag nicht zur Entscheidung an

VDGN rügte Verstoß gegen Gleichheits­grundsatz

Gegen den neuen Rundfunkbeitrag, der seit dem 1. Januar 2013 erhoben wird, hatte der Verband Deutscher Grundstücksnutzer (VDGN) zusammen mit weiteren Beschwerdeführern eine zweite Verfassungs­beschwerde eingereicht. Sie richtete sich dagegen, dass der Rundfunkbeitrag für zahlreiche Menschen zu einer Doppelbelastung führt. Denn der Beitrag wird nicht in Abhängigkeit des Vorhandenseins von Empfangsgeräten oder der Personenzahl in einem Haushalt erhoben, sondern pro Wohnung eingezogen.

Betroffen von der Doppelbelastung seien insbesondere die Inhaber von Wochenendhäusern (Datschen), für die nach den Buchstaben des 15. Rundfunkstaatsvertrages und seiner Begleitdokumente ein eigenständiger Rundfunkbeitrag gezahlt werden müsse, argumentierte der VDGN. So müsse ein Single, der neben seiner Hauptwohnung eine Datsche besitzt, einen Jahresbeitrag von 431,52 Euro zahlen. Eine sechsköpfige Wohngemeinschaft hingegen werde nur mit 215,76 Euro belastet. Der VDGN sieht hier den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes massiv verletzt.

Das Bundesverfassungsgericht wies am 23. Januar 2013 die Verfassungsbeschwerde des VDGN als unzulässig ab. Insoweit setzte sich das Bundesverfassungsgericht nicht inhaltlich mit der Argumentation des VDGN auseinander. Das Bundesverfassungsgericht begründete die Ablehnung folgendermaßen:

"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie mangels einer den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG entsprechenden Begründung unzulässig ist."

Eine erste, vom Verfassungsgericht zur Prüfung angenommene Verfassungsbeschwerde des Verbandes hatte sich vor allem gegen die Verletzung des Rechtes auf informationelle Selbstbestimmung durch die umfassende Datenerhebung für den neuen Rundfunkbeitrag gerichtet (1 BvR 1700/12).

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.02.2013
Quelle: ra-online, VDGN (pm/pt)

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Dokument-Nr.: 15026 Dokument-Nr. 15026

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Kommentare (2)

 
 
Manfred schrieb am 21.07.2014

Seit Januar 2013 habe ich Probleme mit dieser Gaunergemeinschaft "ARD ZDF Deutschlandradio" Beitragsservice. Da ich behindert bin und weniger zu zahlen hätte, wurde meine Beitragsnummer gestrichen und dafür erhielt eine Freundin von mir eine eigene für meine Wohnung und soll voll bezahlen.Sie steht weder in meinem Mietvertrag noch hat Sie einen eigenen Mietvertrag und somit ist Sie auch nicht Zahlungspflichtig.Selbst Schreiben des Sozialamtes zeigen keine Wirkung bei diesen Gängstern.Was diese treiben und sich erlauben grenzt nicht nur an Frechheit, daß ist bereits kriminell. Sie schreiben, diese Frau brauche doch nur meine Wohnung übernehmen, dann währe doch alles rechtens. Muß ich mir eine solche Frechheit gefallen lassen? Es steht doch eindeutig im Gesetz (Staatsvertrag) das der Wohnungseigentümer zur Zahlung verpflichtet ist. Oder dürfen diese Gängster jeden der bei mir zu Besuch kommt für längere Zeit als Beitragsschuldner für meine Wohnung einsetzen? Wenn es so weit kommt, gute Nacht Deutschland.

Horst Schröder schrieb am 23.05.2014

Ein Verstoß gegen den Gleicheitsgrundsatz liegt schon deshalb vor, weil lediglich die Wohnungsinhaber in Deutschland zur Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunksender herangezogen werden, obwohl das Leistungsangebot weltweit zu empfangen ist. Eine Verschlüsselung der Sendungen ist zumutbar, wodurch nur jene belastet würden, die tatsächlich das Angebot der Sender in Anspruch nähmen.

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