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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 25.02.2009
- 1 BvR 120/09 -
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Verweigerung eines Spezialrollstuhls als des einzigen Fortbewegungsmittels im Haushalt
Verletzung des Gebots effektiven Rechtsschutzes
Eine 48-jährige Beschwerdeführerin hatte Erfolg mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen sozialgerichtliche Beschlüsse, die es abgelehnt hatten, ihr einen speziellen Elektrorollstuhl, der für sie die einzige Möglichkeit darstellt, sich im häuslichen Bereich ohne fremde Hilfe zu bewegen, im Wege des Eilrechtsschutzes zu bewilligen.
Das Bundesverfassungsgericht hob die angegriffenen Beschlüsse des Sozialgerichts und des Landessozialgerichts auf, die wegen der noch notwendigen Ermittlungen möglicher Gefahren für die Beschwerdeführerin beim Betrieb des Rollstuhls eine Bewilligung im Eilrechtsschutz ausgeschlossen und auf das Hauptsacheverfahren verwiesen hatten.
Verletzung des Gebots effektiven Rechtsschutzes
Das Bundesverfassungsgericht ging von einer Verletzung des Gebots effektiven Rechtsschutzes aus, weil die Sozialgerichte das Beweisangebot der Beschwerdeführerin, ihre Fähigkeit zur gefahrenfreien Nutzung eines entsprechend ausgerüsteten Elektrorollstuhls mit einem leihweise zur Verfügung gestellten Fahrzeug vorzuführen, bereits im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hätten berücksichtigen müssen. Die Sache wurde zur erneuten Entscheidung an das Sozialgericht zurückverwiesen.
Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin leidet an der Krankheit ALS (amyotrophe Lateralsklerose) mit nahezu vollständiger Lähmung der Muskulatur, wodurch sie komplett an den
Gründe
Die angegriffenen sozialgerichtlichen Entscheidungen stehen mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) nicht in Einklang.
Amtsermittlungsgrundsatz gilt auch im einstweiligen Verfahren bei den Sozialgerichten
Auch im Verfahren der einstweiligen sozialgerichtlichen Anordnung gilt der
Sozialgerichte würdigten nicht ausreichend die Hilflosigkeit der Frau und die daraus resultierende Einschränkung des Persönlichkeitsrechts
Die Fachgerichte haben hier nicht ausreichend berücksichtigt, dass bei einem unter amyotropher Lateralsklerose leidenden Menschen mit völligem Verlust der eigenen Mobilität der Zwang zum Verharren in einer Situation der Hilflosigkeit eine schwerwiegende Einschränkung darstellt, die seine Persönlichkeitsrechte berührt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip ein Anspruch auf die Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein folgt. Dazu gehört auch das Interesse der Beschwerdeführerin, im Rahmen ihrer krankheitsbedingt sehr eingeschränkten Möglichkeiten im Wohnumfeld einen Rest an Mobilität zu erhalten.
Fahrtauglichkeit der Beschwerdeführerin hätte geprüft werden müssen
Vor diesem Hintergrund durften die Fachgerichte hier auch im Wege des Eilrechtsschutzes das Angebot der Beschwerdeführerin, ihre Fahrtauglichkeit an einem leihweise überlassenen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.03.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 22/2009 des Bundesverfassungsgerichts vom 12.03.2009
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Dokument-Nr. 7573
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