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Bundessozialgericht, Urteil vom 05.07.2007
B 9/9a SB 2/07, B 9/9a SB 2/06 R -

BSG zur Feststellung des Behindertengrades bei Personen mit Wohnsitz im Ausland

Grundsätzlich steht ein Wohnsitz im Ausland einer (weiteren) Feststellung des Grades der Behinderung entgegen, weil das insoweit einschlägige Neunte Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) nur auf Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland anwendbar ist. Etwas anderes gilt allerdings für im Ausland wohnende Personen, die den Nachweis ihres GdB benötigen, um in Deutschland bestimmte Vergünstigungen in Anspruch nehmen zu können, die keinen Inlandswohnsitz voraussetzen. Das hat das Bundessozialgericht entschieden.

Die Feststellung des Grades der Behinderung nach dem Schwerbehindertenrecht bei Personen mit Wohnsitz im Ausland ist nur in engen Grenzen möglich. Hierzu fällte das Bundessozialgericht folgende Entscheidungen.

Verfahren B 9/9a SB 2/07 R

Der Kläger des Verfahrens B 9/9a SB 2/07 R ist italienischer Staatsangehöriger. Im Jahre 1991 stellte das für seinen damaligen Wohnort zuständige Versorgungsamt Soest einen Grad der Behinderung (GdB) von 40 fest. Einen im Mai 2000 gestellten Erhöhungsantrag lehnte das Versorgungsamt ab. Während des anschließenden Klageverfahrens gegen das Land Nordrhein Westfalen verzog der Kläger im März 2001 nach Italien. Das Sozialgericht wies die Klage ab, weil sich der Gesundheitszustand des Klägers nicht wesentlich verschlechtert habe. Das vom Kläger angerufene Landessozialgericht lud zunächst den Freistaat Bayern bei, weil das Versorgungsamt München I für Personen mit Wohnsitz in Italien zuständig ist. Sodann bestätigte es die Entscheidung des Sozialgerichts für die Zeit bis März 2001. Im Übrigen hielt es die Berufung des Klägers für unzulässig, weil dieser im Hinblick auf seinen Auslandswohnsitz für die Zeit ab April 2001 keine GdB-Feststellung mehr beanspruchen könne.

Verfahren B 9/9a SB 2/06 R

Der Kläger des Verfahrens B 9/9a SB 2/06 R ist deutscher Staatsangehöriger. Bei ihm stellte das Amt für Familie und Soziales Chemnitz - Versorgungsamt - 1994 (und erneut 1998) einen GdB von 50 fest. Daraufhin erhielt er einen Schwerbehindertenausweis. Im April 2003 teilte der Kläger dem Amt mit, dass er im Oktober 2001 in die Schweiz umgezogen sei. Daraufhin hob das Amt den letzten Feststellungsbescheid von 1998 auf und erklärte, dass wegen des Wohnsitzes des Klägers in der Schweiz ein GdB nicht mehr festgestellt werde. Die gegen den Freistaat Sachsen gerichtete Klage wurde vom Sozialgericht abgewiesen. Während des Berufungsverfahrens lud das Landessozialgericht das Land Baden Württemberg bei, da das Versorgungsamt Freiburg für Personen mit Wohnsitz in der Schweiz zuständig ist. Sodann hob es die erstinstanzliche Entscheidung und den angefochtenen Verwaltungsakt mit der Begründung auf, dass auch ein im Ausland wohnender Deutscher ein berechtigtes Interesse an der Feststellung seines GdB habe.

Entscheidung des Bundessozialgerichts

Das Bundessozialgericht hat zunächst geprüft, ob die Klagen gegen die richtigen Beklagten gerichtet sind. In der ersten Sache ist es davon ausgegangen, dass mit dem Wechsel der Verwaltungszuständigkeit der Freistaat Bayern als Beklagter an die Stelle des Landes Nordrhein-Westfalen getreten ist, weil nur dieser die begehrte Feststellung treffen kann. Demgegenüber richtet sich die in der zweiten Sache erhobene Anfechtungsklage weiter gegen den Freistaat Sachsen, der den Aufhebungsbescheid erlassen hat.

In beiden Fällen sind die Berufungsurteile aufgehoben und die Sachen an die jeweilige Vorinstanz zurückverwiesen worden. Grundsätzlich steht ein Wohnsitz im Ausland einer (weiteren) Feststellung des Grades der Behinderung entgegen, weil das insoweit einschlägige Neunte Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) nur auf Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland anwendbar ist. Etwas anderes gilt allerdings für im Ausland wohnende Personen, die den Nachweis ihres GdB benötigen, um in Deutschland bestimmte Vergünstigungen in Anspruch nehmen zu können, die keinen Inlandswohnsitz voraussetzen. Zu denken ist zB an die Schwerbehindertenpauschbeträge im Einkommensteuerrecht sowie jedenfalls bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes an die (vorzeitige) Altersrente für schwerbehinderte Menschen aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Ob das bei den Klägern der Fall ist, wird nunmehr zu ermitteln sein.

Hinweise zur Rechtslage:

§ 30 SGB I

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs gelten für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich haben. ...

§ 37 SGB I

Das Erste und das Zehnte Buch gelten für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs, soweit sich aus den übrigen Büchern nichts Abweichendes ergibt; ...

§ 2 SGB IX

(1) Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. ...

(2) Menschen sind im Sinne des Teils 2 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz ... im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben. ...

§ 69 SGB IX

(1) Auf Antrag des behinderten Menschen stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung fest. ...

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.07.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 20/07 des BSG vom 05.07.2007

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