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Bundessozialgericht, Urteil vom 12.05.2017
B 7 AY 1/16 R -

Kürzung von Asyl­bewerber­leistungen auf das "unabweisbar Gebotene" verfassungs­rechtlich unbedenklich

Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums darf an Mitwirkungs­pflichten des Hilfeempfängers geknüpft werden

Das Asyl­bewerber­leistungs­gesetz sieht in § 1 a Nr. 2 in seiner früheren Fassung (wie in der derzeit gültigen Normfassung) die Kürzung der Leistungen auf das "unabweisbar Gebotene" vor und erfasst damit unter anderem Fälle, in denen ein ausreisepflichtiger Leistungs­berechtigter bei der Beschaffung eines Passes als Voraussetzung für seine Abschiebung nicht mitwirkt. Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass diese Regelung verfassungs­rechtlich unbedenklich ist.

Zugrunde lag der Fall eines aus Kamerun stammenden Klägers, dessen Asylantrag bereits im Jahr 2004 abgelehnt worden war, der aber seitdem an der Beschaffung von Passpapieren nicht mitwirkt, obwohl er dazu ausländerrechtlich verpflichtet ist. Allein deshalb konnte die Abschiebung des Klägers noch nicht vollzogen werden. Er hat daher nur Sachleistungen zur Sicherung der physischen Existenz (Unterkunft, Kleidung, Ernährung) erhalten, nicht aber Geldleistungen (bis zu 137 Euro monatlich) zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens, also etwa Kosten für Telekommunikation oder öffentlichen Nahverkehr oder auch Freizeitaktivitäten (sogenanntes soziokulturelles Existenzminimum).

Absenkung der Leistungen kann durch Verhalten des Betreffenden jederzeit geändert werden

Das Bundessozialgericht hält diese Regelung für verfassungsgemäß. Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums hindert den Gesetzgeber nicht, im Rahmen seines Gestaltungsspielraums die uneingeschränkte Gewährung existenzsichernder Leistungen an die Einhaltung gesetzlicher - hier ausländerrechtlicher - Mitwirkungspflichten zu knüpfen. § 1 a Nr. 2 Asylbewerberleistungsgesetz füllt diesen gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum in verfassungsrechtlich zulässiger Weise aus. Die Regelung knüpft die Absenkung der Leistungen an ein Verhalten, das der Betreffende jederzeit ändern kann. Die Vorschrift sieht weiter vor, dass die Bedürfnisse des konkreten Einzelfalls maßgeblich sind.

Kläger war sich über Möglichkeiten zur Beendigung der Leistungsabsenkung bewusst

Auch dass der Kläger hier über Jahre nur abgesenkte Leistungen erhalten hat, war verfassungsrechtlich unbedenklich, denn er war sich der Möglichkeiten zur Beendigung der Leistungsabsenkung bewusst. Er war regelmäßig und unter Hinweis auf zumutbare Handlungsmöglichkeiten zur Mitwirkung aufgefordert und auch mehrfach der kamerunischen Botschaft vorgeführt worden. Der Erhalt ungekürzter Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz setzt damit zwar voraus, dass der Ausländer aktiv daran mitwirkt, seinen Aufenthalt im Inland zu beenden. Diese Verknüpfung des Leistungs- mit dem Ausländerrecht ist bei bestehender Ausreisepflicht nicht zu beanstanden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.05.2017
Quelle: Bundessozialgericht/ra-online

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Kommentare (1)

 
 
ilse schrieb am 15.05.2017

Wenn der Ausreisepflichtige nur reduzierte Leistungen erhält, dann stellt sich mir die Frage, wovon er denn lebt?

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