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Bundessozialgericht, Urteil vom 03.04.2014
- B 5 RE 13/14 R, B 5 RE 9/14 R und B 5 RE 3/14 R -
Abhängig beschäftigte "Syndikusanwälte" haben keinen Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung
Syndikusanwälte sind über Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zudem Pflichtmitglieder der Rechtsanwaltskammer als auch im jeweiligen berufsständischen Versorgungswerk
Das Bundessozialgericht hatte in drei Revisionsverfahren über die Frage zu entscheiden, ob abhängig beschäftigte Rechtsanwälte (so genannte "Syndikusanwälte") gemäß § 6 Abs. 1 S 1 Nr. 1 SGB VI von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien sind.
Im zugrunde liegenden Verfahren hatte die beklagte DRV Bund die Befreiung in allen drei Verfahren mit der Begründung abgelehnt, dass die Klägerin und die Kläger in ihren jeweiligen Beschäftigungen keine anwaltliche Tätigkeit ausübten. Während das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen die Ansicht vertrat, dass die Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis mit einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber generell keine befreiungsfähige Rechtsanwaltstätigkeit sei, hielt das Landessozialgericht Baden-Württemberg die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis für zulässig und grundsätzlich befreiungsfähig. Dessen 11. Senat hielt einen Befreiungsanspruch indes schon dann für gegeben, wenn die jeweilige Beschäftigung weder die Versagung oder Rücknahme der Rechtsanwaltszulassung noch ihren Widerruf rechtfertige (§ 7 Nr. 8, § 14 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 8 BRAO), wohingegen der 2. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg meint, die jeweils zu beurteilende Tätigkeit müsse kumulativ die Merkmale der Rechtsberatung, -entscheidung, -gestaltung und -vermittlung erfüllen (so genannte "Vier-Kriterien-Theorie").
BSG verneint Befreiung von der Versicherungspflicht in allen drei Fällen
Das Bundessozialgericht hat in allen drei Verfahren ein Befreiungsrecht verneint. Die Klägerin und die Kläger sind jeweils abhängig beschäftigt und damit in der gesetzlichen
Syndikus wird nur in freiberuflicher, versicherungsfreier Tätigkeit außerhalb des Dienstverhältnisses als Rechtsanwalt tätig
Die Klägerin und die Kläger sind jedoch nicht als Rechtsanwälte bei ihren jeweiligen Arbeitgebern beschäftigt. Denn nach gefestigter verfassungsrechtlicher und berufsrechtlicher Rechtsprechung zum Tätigkeitsbild des Rechtsanwalts nach der BRAO wird derjenige, der als ständiger Rechtsberater in einem festen Dienst- oder Anstellungsverhältnis zu einem bestimmten Arbeitgeber steht (Syndikus), in dieser Eigenschaft nicht als
Für bereits von der Beitragspflicht befreite Syndikusanwälte besteht rechtlich geschütztes Vertrauen in Fortbestand der Entscheidung
Dagegen haben die Inhaber einer begünstigenden Befreiungsentscheidung ein rechtlich geschütztes Vertrauen in den Fortbestand dieser Entscheidungen, das über den Schutz durch die §§ 44 ff. SGB X hinausgehen dürfte. Denn die Träger der gesetzlichen
Hinweise zur Rechtslage:
§ 6 Abs. 1 S 1 Nr. 1 SGB VI i.d.F. durch das Gesetz zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (SGB6uaÄndG) vom 15.12.1995 (BGBl I 1824), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) vom 09.12.2004 (BGBl I 3242)
(1) Von der Versicherungspflicht werden befreit
1. Beschäftigte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn
a) am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit für ihre Berufsgruppe bereits vor dem 1. Januar 1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat,
b) für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und
c) aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.04.2014
Quelle: Bundessozialgericht/ra-online
Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:
Jahrgang: 2014, Seite: 854 AnwBl 2014, 854 | Zeitschrift: BRAK-Mitteilungen (BRAK-Mitt)
Jahrgang: 2014, Seite: 265 BRAK-Mitt 2014, 265 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2014, Seite: 2743 NJW 2014, 2743 | Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA)
Jahrgang: 2014, Seite: 971 NZA 2014, 971
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Dokument-Nr. 17996
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