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Bundessozialgericht, Urteil vom 27.09.2017
- B 3 KS 2/16 R -
Keine Künstlersozialabgabepflicht für den Veranstalter des jährlichen Berliner Christopher Street Day
Gemeinnütziger eingetragener Verein ist kein "professioneller Kunstvermarkter"
Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass der Veranstalter des Berliner Christopher Street Day (CSD) - ein gemeinnütziger eingetragener Verein - keine Künstlersozialabgabe entrichten für Künstler muss, die im Anschluss an die politische Demonstration im Rahmen des Abendprogramms des CSD auftreten.
Im zugrunde liegenden Fall stellte die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund im Rahmen einer Betriebsprüfung die Abgabepflicht des CSD-Trägervereins nach dem Recht der Künstlersozialversicherung fest, da einige der auftretenden
Jährliche CSD-Veranstaltung wird von künstlerischem Abendprogramm lediglich flankiert
Das Bundessozialgericht entschied, dass der CSD-Trägerverein nach allen in Betracht kommenden gesetzlichen Varianten nicht der Abgabepflicht nach dem Künstlersozialversicherungsrecht unterliegt. Er ist kein "professioneller Kunstvermarkter". Im Vordergrund seiner gemeinnützigen Vereinstätigkeit stehen der Abbau von Vorurteilen gegenüber sexuellen Minderheiten und die Bekämpfung von Diskriminierungen, die sich gegen diese Menschen richten. Der Verwirklichung dieser Ziele dient die jährliche CSD-Veranstaltung, die von einem künstlerischen Abendprogramm lediglich flankiert wird. Der Verein bezweckt insoweit im Wesentlichen keine "Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte". Die Abgabepflicht erfordert eine gewisse Nachhaltigkeit der Unternehmenstätigkeit und nicht nur eine "gelegentliche" Vergabe von Aufträgen. Dafür reicht es nicht aus, wenn nur einmal pro Jahr für wenige Stunden selbstständige
Hinweise auf Rechtsvorschriften
§ 24 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und Nr. 7, Satz 2, Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 sowie Absatz 3 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG)
(1) 1 Zur
1. [...],
3. Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen sowie sonstige Unternehmen, deren wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen; Absatz 2 bleibt unberührt, [...]
7. Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte, [...]
2 Zur
(2) 1 Zur
(3) 1 Aufträge werden nur gelegentlich an selbstständige
§ 25 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 KSVG
(1) 1Bemessungsgrundlage der
(2) 1 Entgelt im Sinne des Absatzes 1 ist alles, was der zur Abgabe Verpflichtete aufwendet, um das Werk oder die Leistung zu erhalten oder zu nutzen, abzüglich der in einer Rechnung oder Gutschrift gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer. [...]
Artikel 8 Absatz 1 und 2 Grundgesetz
(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.09.2017
Quelle: Bundessozialgericht/ra-online
- Gemeinnütziger Verein kann zu Künstlersozialabgabe für Öffentlichkeitsarbeit herangezogen werden
(Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 25.02.2011
[Aktenzeichen: S 34 R 321/08]) - Bundessozialgericht: Die Juroren bei Deutschland sucht den Superstar (DSDS) sind Unterhaltungskünstler im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes
(Bundessozialgericht, Urteil vom 01.10.2009
[Aktenzeichen: B 3 KS 4/08 R])
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Dokument-Nr. 24909
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