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Bundessozialgericht, Urteil vom 24.11.2010
- B 11 AL 12/10 R -
Nebentätigkeit eingestellt – Bemessung eines Gründungszuschusses nach Arbeitslosengeld muss ohne Minderung durch Nebentätigkeit erfolgen
Gründungszuschuss soll Anreiz zur Beendigung der Arbeitslosigkeit schaffen
Ein Bezieher von Arbeitslosengeld, der selbstständig tätig wird und eine frühere Nebenbeschäftigung für seine neue Arbeit eingestellt, hat Anspruch auf Gewährung eines Gründungszuschusses auf der Basis des früher bezogenen Arbeitslosengeldes ohne Minderung durch Nebeneinkommen. Dies entschied das Bundessozialgericht.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls bezog bis 31. Mai 2007
Bemessung unter Zugrundelegung des gekürzten Arbeitslosengelds läuft Gesetzeszweck zuwider
Die Revision des Klägers war erfolgreich. Das Bundessozialgericht hat der Klage stattgebende erstinstanzliche Entscheidung wiederhergestellt. Entgegen der Auffassung des Landessozialgerichts ist der Gesetzeswortlaut nicht eindeutig. Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung erfordern jedoch die Zugrundelegung des ungeminderten Arbeitslosengelds. Mit dem Gründungszuschuss soll ein Anreiz zur Beendigung der Arbeitslosigkeit gegeben und insoweit das infolge der Existenzgründung wegfallende
Hinweis zur Rechtslage:
§ 58 Abs. 1 SGB III:
Der Gründungszuschuss wird für die Dauer von neun Monaten in Höhe des Betrages, den der Arbeitnehmer als
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.11.2010
Quelle: Bundessozialgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 10621
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