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Bundesgerichtshof, Urteil vom 02.02.2022
XII ZR 46/21 -

BGH: Haftung des Tennisspielers für Beschädigung des Tennisplatzes setzt nicht Verstoß gegen Tennisregeln der International Tennis Federation voraus

Regeln der ITF beziehen sich nicht auf Parteien eines Mietvertrags über Tennisplatz

Beschädigt ein Tennisspieler den angemieteten Tennisplatz, so kommt eine Haftung auch dann in Betracht, wenn er nicht gegen die Tennisregeln der International Tennis Federation (ITF) verstoßen hat. Die Regeln des ITF beziehen sich nur auf die an einem Wettkampf teilnehmenden Sportler und nicht auf die Parteien eines Mietvertrags über einen Tennisplatz. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Oktober 2018 prallte ein Tennisspieler in einer Tennishalle in Niedersachsen bei dem Versuch einen Ball zu retournieren gegen die aus Glas bestehende Außenwand. Die Glasscheibe zerbrach aufgrund des Aufpralls. Der Tennisspieler hatte den Tennisplatz angemietet. Die Vermieterin klagte nachfolgend gegen den Tennisspieler auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von über 7.000 €.

Landgericht und Oberlandesgericht wiesen Schadensersatzklage ab

Sowohl das Landgericht Stade als auch das Oberlandesgericht Celle wiesen die Schadensersatzklage ab. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts könne dem Beklagten kein Verschuldensvorwurf gemacht. Werden. Er habe nicht gegen die Regeln des ITF verstoßen. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision der Klägerin.

Bundesgerichtshof verneint Erfordernis der Verletzung der ITF-Regeln

Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Klägerin. Ein Tennisspieler, der in einer Halle auf einem gemieteten Tennisplatz spielt, könne eine vom vertragsgemäßen Gebrauch des Tennisplatzes nicht gedeckte Beschädigung der Tennishalle auch dann zu verschulden haben, wenn ihm kein Verstoß gegen die Regeln des ITF anzulasten sei.

Regeln der ITF beziehen sich nicht auf Parteien eines Mietvertrags über Tennisplatz

Die Regeln des ITF beziehen sich auf die Teilnehmer eines sportlichen Wettkampfs, so der Bundesgerichtshof. Die Interessenlage zwischen Vermieter und Mieter sei aber nicht vergleichbar mit der zwischen an einem Wettkampf teilnehmenden Sportlern. Vermieter und Mieter stehen sich nicht in einem sportlichen Wettkampf gegenüber. Durch die Beschädigung der Mietsache verwirkliche sich keine Gefahr, die Vermieter und Mieter unter gleichen Bedingungen und gemeinsam in Kauf genommen haben.

Zurückweisung des Falls

Der Bundesgerichtshof wies den Fall zur Neuentscheidung an das Oberlandesgericht zurück.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.05.2022
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Landgericht Stade, Urteil vom 17.09.2020
    [Aktenzeichen: 5 O 11/20]
  • Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 27.05.2021
    [Aktenzeichen: 5 U 123/20]
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Dokument-Nr.: 31782 Dokument-Nr. 31782

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Kommentare (1)

 
 
Dennis Langer schrieb am 24.05.2022

Es geht doch wohl hoffentlich nicht schon wieder um B.B.?

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