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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.04.2017
XII ZB 254/16 -

BGH: Nach Rechtskraft der Scheidung besteht für den geschiedenen Ehegatten kein Anspruch auf Ver­fahrens­kosten­vorschuss

Ver­fahrens­kosten­vorschuss nicht vom nachehelichen Unterhalt erfasst

Nach Rechtskraft der Scheidung kann der geschiedene Ehegatte gegen den anderen keinen Anspruch auf Ver­fahrens­kosten­vorschuss gemäß § 1360 a Abs. 4 BGB geltend machen. Denn dieser ist vom nachehelichen Unterhalt nicht erfasst. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach rechtskräftiger Scheidung einer Ehe im Juli 2012 machte die geschiedene Ehefrau weiterhin in einem abgetrennten Verfahren einen Zugewinn geltend. Für dieses Zugewinnausgleichsverfahren beanspruchte sie von ihrem geschiedenen Ehegatten Verfahrenskostenvorschuss, den sie schließlich auch gerichtlich geltend machte.

Amtsgericht gab Antrag teilweise statt, Oberlandesgericht wies ihn zurück

Während das Amtsgericht München dem Antrag auf Verfahrenskostenvorschuss teilweise noch stattgab, wies ihn das Oberlandesgericht München zurück. Seiner Ansicht nach bestehe kein Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss, da die Ehe der Beteiligten bereits rechtskräftig geschieden war. Gegen diese Entscheidung legte die geschiedene Ehefrau Rechtsbeschwerde ein.

Bundesgerichtshof verneint ebenfalls Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss

Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Oberlandesgerichts und wies daher die Rechtsbeschwerde der geschiedenen Ehefrau zurück. Ein geschiedener Ehegatte könne von seinem früheren Ehegatten kein Verfahrenskostenvorschuss gemäß § 1360 a Abs. 4 BGB verlangen. Der Vorschuss sei nur vom Familienunterhalt und aufgrund der Bezugnahme in § 1361 Abs. 4 Satz 4 BGB vom Trennungsunterhalt umfasst. Für den nachehelichen Unterhalt sei § 1360 a Abs. 4 BGB weder ausdrücklich noch entsprechend anzuwenden. Denn diese unterhaltsrechtliche Beziehung sei nicht in gleichem Umfang Ausdruck einer besonderen Verantwortung des Verpflichteten für den Berechtigten, die derjenigen von Ehegatten vergleichbar sei.

Möglicher Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss bei Antragstellung oder Verzug vor Abtrennung einer Folgesache

Ein Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss für eine im Verbund anhängig gemachte Folgesache könne zwar nach deren Abtrennung und nach Rechtskraft der Scheidung weiter bestehen, so der Bundesgerichtshof, wenn zuvor rechtzeitig ein entsprechender Antrag gestellt wurde und der Berechtigte damit alles zur Verwirklichung seines Anspruchs getan hat oder wenn der Verpflichtete sich hinsichtlich des Vorschusses in Verzug befindet. Ein solcher Fall lag hier aber nicht vor.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.03.2018
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Amtsgericht München, Beschluss vom 19.10.2012
    [Aktenzeichen: 568 F 7777/12]
  • Oberlandesgericht München, Beschluss vom 27.04.2016
    [Aktenzeichen: 12 UF 98/13]
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Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2017, Seite: 720
MDR 2017, 720
 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2017, Seite: 1960
NJW 2017, 1960

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Dokument-Nr.: 25678 Dokument-Nr. 25678

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