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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.03.2014
XII ZB 234/13 -

Kosten für erweitertes Umgangsrecht kann zur Reduzierung der Bar­unterhalts­zahlung führen

Erweitertes Umgangsrecht muss einer Mitbetreuung gleichen

Gleicht ein erweitertes Umgangsrecht einer Mitbetreuung, so können die dadurch entstehenden Kosten zu einer Reduzierung der Bar­unterhalts­zahlung führen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall bestand Streit darüber, ob der Vater einer minderjährigen Tochter aufgrund der ihm durch das erweiterte Umgangsrecht entstehenden Zusatzkosten weniger Kindesunterhalt zahlen musste. Das erweiterte Umgangsrecht begründete sich dadurch, dass sich die Tochter an sieben von vierzehn Tagen beim Vater aufhielt.

Amtsgericht verneinte Berücksichtigung des erweiterten Umgangs, Oberlandesgericht bejahte sie

Während das Amtsgericht Marburg das erweiterte Umgangsrecht im Rahmen des Kindesunterhalts unberücksichtigt ließ, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt a.M., dass der deutlich erweiterte Umgang in der Unterhaltsfrage mit einbezogen werden musste. Die Kosten des erweiterten Umgangs, die etwa durch das Vorhalten eines Kinderzimmers, zusätzliche Fahrtkosten oder die Verpflegung des Kindes entstehen, sei unterhaltsrechtlich durch eine veränderte Eingruppierung in die Düsseldorfer Tabelle Rechnung zu tragen. Im vorliegenden Fall hielt das Oberlandesgericht eine Herabstufung um eine Einkommensgruppe für ausreichend, um die Zusatzkosten durch den erweiterten Umgang zu berücksichtigen. Dies genügte dem Vater jedoch nicht, so dass er Rechtsbeschwerde einlegte.

Bundesgerichtshof hielt Berücksichtigung des erweiterten Umgangs für zulässig

Der Bundesgerichtshof entschied, dass die wirtschaftliche Belastung eines Unterhaltspflichtigen aufgrund eines erweiterten Umgangs zu einer Herabstufung um eine oder mehrere Einkommensgruppierungen der Düsseldorfer Tabelle führen kann, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil ein weit über das übliche Maß hinaus gehendes Umgangsrecht wahrnimmt. Das Umgangsrecht müsse dabei einer Mitbetreuung gleichen. Statt der Herabstufung könne alternativ auf eine nach den unterhaltsrechtlichen Leitlinien ansonsten gebotene Hochstufung in eine höhere Einkommensgruppierung verzichtet werden.

Keine Minderung des Unterhaltsbedarfs aufgrund erweiterten Umgangs

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs führe der Umgang mit einem minderjährigen Kind nicht notwendigerweise zu einer Minderung des Unterhaltsbedarfs des betreuenden Elternteils. Dies sei nämlich nicht schon dann der Fall, wenn durch die Abwesenheit des Kindes während der Ausübung des Umgangsrechts im Haushalt des betreuenden Elternteils Aufwendungen für die Verpflegung des Kindes und gegebenenfalls Energie- und Wasserkosten erspart werden. Denn dies werde bereits durch die pauschalisierten Bedarfssätze in der Düsseldorfer Tabelle berücksichtigt. Nichts anderes gelte für die Ausübung eines deutlich erweiterten Umgangsrechts. Ein solches führe nicht zu nennenswerten Ersparnissen auf Seiten des betreuenden Elternteils.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.08.2014
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Marburg, Beschluss vom 23.10.2012
    [Aktenzeichen: 74 F 211/11 UK]
  • Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 03.04.2013
    [Aktenzeichen: 2 UF 394/12]
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